Wird aus jahrelanger Duldung ein erweitertes Nutzungsrecht?
günstig für Eigentümer betrifft Mieter, Vermieter, Grundeigentümer, Nachbarn, Wohnungsberechtigte
Dass ein Gebrauchsrecht erweitert wurde, wird nur angenommen, wenn das Verhalten der Beteiligten keinen vernünftigen Zweifel daran offen lässt. Dafür muss der Eigentümer die erweiterte Nutzung jahrelang widerspruchslos hingenommen haben und aus dem Verhalten des Nutzers annehmen müssen, dass dieser damit ein Recht in Anspruch nimmt. Beurteilt wird das nach objektiven Maßstäben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Die Erweiterung eines Gebrauchsrechtes kann somit nur dann vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, dieser aber nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass er tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sondervereinbarungen in Bestandverträgen.OGH 1 Ob 36/00a, 06.10.2000
- Hier: Abstellflächen für PKW in einer Wohnhausanlage.OGH 4 Ob 2313/96t, 12.11.1996
- Eine (konkludente) Erweiterung der im Mietvertrag vereinbarten Rechte setzt eine langjährige Überlassung ohne Vorbehalt oder eine Duldung des Gebrauchs ohne zusätzliches Entgelt voraus.OGH 4 Ob 2313/96t, 12.11.1996
- Konkludente Vertragsänderung.OGH 2 Ob 528/94, 28.04.1994
- Eine konkludente Vertragsausdehnung ist trotz vereinbarter Schriftform für Vertragsänderungen möglich, gleichgültig wie die Formabrede gefasst ist, sofern es sich nur um eine beiderseits gewollte Übereinkunft handelt.OGH 8 Ob 661/90, 30.10.1990
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine Erweiterung des Bestandobjekts auf Errichtung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge durch die Unterlassung von Abwehrmaßnahmen gegen eigenmächtig und unentgeltlich abgestellte Fahrzeuge.OGH 8 Ob 602/89, 31.05.1989
- Fortsetzung eines BestandverhältnissesOGH 1 Ob 526/88, 16.03.1988
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer vom erweiterten Gebrauch hätte wissen müssen, sondern nur, ob er tatsächlich davon Kenntnis hatte.OGH 1 Ob 768/81, 16.12.1981
- BestandrechtOGH 5 Ob 688/81, 17.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 1 Ob 138/25p, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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