Entsteht ein Wegerecht, wenn der Nachbar meine teure Anlage duldet?
günstig für Berechtigter betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Bauherren
Das ist möglich. Duldet der Grundeigentümer, dass Sie zur Ausübung eine kostspielige Anlage errichten, darf daraus auf die stillschweigende Einräumung eines dauerhaften Rechts geschlossen werden. An diesen Schluss werden aber strenge Anforderungen gestellt: Bloße Duldung oder Gefälligkeit unter Nachbarn genügt nicht, und der Eigentümer muss von der Anlage gewusst haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (43 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Stillschweigender Erwerb einer Dienstbarkeit durch Errichten einer kostspieligen Anlage zu ihrer Ausübung, wenn der Eigentümer dies duldet.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ist aber nicht sachlich zu begründen, warum die bloße Untätigkeit – nach dem strengen Maßstab des § 863 Abs 1 ABGB – den eindeutigen Erklärungswert gehabt haben sollte, unentgeltlich eine Teilfläche der Liegenschaft zum Befahren zu überlassen und damit gleichzeitig auf eine eigene anderweitige Nutzung zu verzichten, kann von einer ausreichenden Konkludenz keine Rede sein; schon gar nicht von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht.OGH 1 Ob 229/17h, 30.01.2018
- Hier: Kein Hinweis auf Verbücherungsabsicht (Parkplatzservitut).OGH 1 Ob 84/17k, 24.05.2017
- Ein auf die dingliche Wirkung bezogener Vertragswille ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für beide Vertragsparteien klar ist, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ausüben will, was etwa der Fall ist, wenn der Berechtigte zur Ausübung seiner Dienstbarkeit eine kostspielige Anlage errichtet.OGH 1 Ob 129/16a, 20.12.2016
- An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p).OGH 1 Ob 87/15y, 21.05.2015
- Der Liegenschaftseigentümer musste wissen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte.OGH 5 Ob 253/12k, 16.07.2013
- Jährliche Errichtung und Entfernung eines Zauns - keine „kostspielige Anlage“.OGH 2 Ob 132/12v, 20.09.2012
- Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. Eine derartige Rechtsfolge soll aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen allein nicht ableitbar sein. Welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten aber dabei vorliegen müssen entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit grundsätzlichen Erörterungen des Obersten Gerichtshofes.OGH 1 Ob 81/01w, 26.06.2001
- Dieser Grundsatz muss aber dort versagen, wo der Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaft erst im Nachhinein von der "kostspieligen Anlage" auf (oder in) seinem Grund Kenntnis erlangt, kann sich doch derjenige, der solche Vorkehrungen trifft, dann keinesfalls darauf berufen, er habe darauf vertraut, dass der Liegenschaftseigentümer durch die Duldung dieser Vorkehrungen auf seinem Grund und Boden seine Zustimmung zum Ausdruck brachte.OGH 1 Ob 227/97g, 25.11.1997
- Hier: Stillschweigende Zustimmung zur Verlegung einer Gehwegservitut.OGH 7 Ob 2144/96m, 29.05.1996
- Sowie Bau eines Hauses unter Mithilfe des Eigentümers des Grundstücks, über das der Zufahrtsweg führt.OGH 5 Ob 627/81, 16.12.1981
- Stillschweigende Zustimmung des Nachbarn zur Errichtung einer Mauer wie bzw die Grenze verletzt.OGH 1 Ob 670/81, 15.07.1981
- Die bewusste Duldung der Ausübung der Servitut durch neun bzw sieben Jahre müsste in Zukunft mit Überlegung aller Umstände als stillschweigende Genehmigung der Dienstbarkeit angesehen werden.OGH 1 Ob 5/81, 20.05.1981
- Lebenslängliches Wohnrecht in Übergabsvertrag und Leibrentenvertrag mit Dritten.OGH 6 Ob 736/80, 28.01.1981
- Erhebt der Grundnachbar gegen einen geplanten Lagerhausneubau seines Grundnachbarn keinen Einwand und verlangt nur, daß die gemeinsame Zufahrt zwischen den Häusern, welche von den Baufahrzeugen benützt wird, nach Vollendung wieder in einen ordnungsgemässen Zustand versetzt werden müsse, kann hierin keine stillschweigende Zustimmung zur Erweiterung des bestehenden Gehrechtes und Fahrtrechtes, wie es sich künftig aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zufolge des Lagerhausneubaues ergeben könnte, erblickt werden.OGH 5 Ob 715/78, 12.12.1978
- Hier: Errichtung einer Garage in Massivbauweise.OGH 8 Ob 137/75, 02.07.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011650 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 43.
- OGH 9 Ob 89/25s, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 38/22g, 21.04.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 36/17b, 25.10.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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