Entsteht ein Wegerecht, wenn wir den Weg jahrzehntelang gemeinsam nutzten?
günstig für Wegbenützer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Mieter
Ja, das kann sein. Haben zwei Nachbarn über sechzehn Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass der jeweils andere samt seinen Leuten und Mietern den Weg über das fremde Grundstück begeht und befährt, bleibt kein vernünftiger Grund für Zweifel daran, dass sie einander stillschweigend ein wechselseitiges Wegerecht einräumen wollten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.08.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Haben die Grundeigentümer über 16 Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass die Eigentümer des Nachbargrundstückes und deren Mieter auch den als Weg ausgestalteten Teilbereich ihres Grundstückes zum Begehen und Befahren nutzten und haben sie selbst (sowie ihre Leute) diesen Weg - somit auch jenen Teil, der über das Grundstück der Nachbarn führt - auch selbst zur Bewirtschaftung ihres eigenen Grundstücks genutzt und sind zu diesen Zwecken über das Grundstück der Nachbarn (von dieser gleichfalls unbeanstandet) zugefahren, besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke dem jeweils anderen eine wechselseitige Wegedienstbarkeit über jene Liegenschaftsteile einräumen wollten, über die der beiderseits seit Jahrzehnten unbeanstandet benutzte Weg verläuft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads.OGH 2 Ob 158/13v, 23.10.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 128/18g, 29.08.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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