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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019

OGH 5 Ob 68/19i

Worum es ging: Kann eine Liegenschaft mit Nacherben ohne Zustimmung verpfändet werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Nacherben fallen soll, kann ohne deren ausdrückliche Zustimmung kein Pfandrecht eingetragen werden. Das gilt für vertragliche wie für zwangsweise Pfandrechte und ebenso für die Zwangsversteigerung.

Ja. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Sie als Nacherben fallen soll, sind Sie einem dinglich Berechtigten gleichgestellt. Gegen Eintragungen, die diesem Recht widersprechen, können Sie mit Löschungsklage und Rekurs vorgehen.

Man kann sich vertraglich verpflichten, eine Liegenschaft nur einer bestimmten Person zu übertragen oder zu hinterlassen. Diese Beschränkung des Eigentums wird im Grundbuch eingetragen. Sie wirkt ähnlich wie eine im Testament angeordnete Nacherbschaft.

Nein. Ist eine Verpflichtung zur Übergabe des Guts einmal im Grundbuch ersichtlich, muss das Gericht sie bei der Entscheidung über die Übertragung des Eigentums berücksichtigen. Ob eine solche Eintragung überhaupt zulässig war, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist immer der Stand des Grundbuchs.

Ja. Sind Sie als Nacherbe eingesetzt, haben Sie schon mit dem ersten Erbfall ein Recht, das Sie verkaufen und vererben können. Das Eigentum ist zwischen Vorerben und Nacherben so aufgeteilt, dass beide zusammen die Stellung eines vollen Eigentümers haben. Eine Aufteilung wie unter Miteigentümern können Sie aber nicht verlangen.

Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.

Ja. Verpflichtet sich der Beschenkte, die geschenkte Liegenschaft niemand anderem als einer bestimmten Person zu hinterlassen, liegt darin ein Vertrag zugunsten dieser Person. Sie erwirbt daraus einen unmittelbaren Anspruch, im Zweifel in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Begünstigung erfährt; ab dann kann er nicht mehr einseitig widerrufen werden. Ob wirklich ein unmittelbares Recht entsteht, hängt allerdings von der Auslegung des einzelnen Vertrags ab.

Nein, über den Vertrag selbst nicht. Verspricht der Übernehmer bei der Übergabe, die Liegenschaft später einer bestimmten dritten Person zu hinterlassen, kann daraus zwar ein Recht dieser Person entstehen. Rücktritt, Wandlung, Widerruf und Anfechtung des Vertrags stehen aber nur dem Übergeber und dem Übernehmer zu.

Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1254 ABGB § 608 ABGB § 613 ABGB § 881 GBG 1955 Art. 10 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

67 Absätze, 19.601 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

5Ob68/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, geboren am *, vertreten durch Dr. Sonja Tades, öffentliche Notarin in Wien, wegen Löschung eines Besitznachfolgerechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Februar 2019, AZ 17 R 151/18d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 24. Oktober 2018, TZ 5527/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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