OGH 5 Ob 69/16g
Worum es ging: Erwerbe ich Alleineigentum, wenn ich auf gemeinsamem Grund baue?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wenn Sie als Miteigentümer mit eigenem Material auf dem gemeinschaftlichen Grund bauen, erwerben Sie dadurch kein Alleineigentum an dieser Fläche. Die Regel über das Bauen auf fremdem Grund ist auf diesen Fall nicht anwendbar.
Nein. Wer auf fremdem Grund baut, erwirbt dadurch kein Eigentum am Grund. Das errichtete Gebäude fällt vielmehr dem Grundeigentümer zu. Das gilt auch dann, wenn Sie teils eigenes und teils fremdes Baumaterial verwendet haben. Sie können in diesem Fall auch nicht wählen, ob Sie das Ganze gegen Wertersatz behalten wollen.
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Eine Teilung in Natur bedeutet, dass die gemeinsame Sache in Stücke zerlegt wird, die einander in Art und Wert ungefähr entsprechen. Zusammen müssen die Stücke so viel wert sein wie das ungeteilte Ganze. Nur geringe Unterschiede dürfen mit Geld ausgeglichen werden.
Eine Teilung in Natur ist möglich, wenn das Grundstück ohne großen Geldausgleich und ohne beträchtlichen Wertverlust zerlegt werden kann. Die Stücke müssen einander auch in ihrer Art gleichen. Bekäme einer nur die Gebäude und der andere nur landwirtschaftliche Flächen, ist das keine gleichartige Teilung.
Nein. Bei der Teilung in Natur müssen alle Beteiligten wertmäßig gleich behandelt werden; nur geringe Unterschiede dürfen in Geld ausgeglichen werden. Ob einem Miteigentümer sonst ein Geldersatz zusteht, wird bei der Frage der Teilbarkeit nicht geprüft, denn eine Geldforderung kann den Anspruch auf Teilung nicht aufheben.
Eine Teilung in Natur ist nur zulässig, wenn der zu zahlende Wertausgleich gering bleibt. Als gering gelten etwa Beträge um dreieinhalb Prozent des Gesamtwertes; ein Unterschied von 15 oder 20 Prozent ist es nicht mehr. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Soll eine gemeinsame Liegenschaft aufgeteilt werden, kann das Gericht auch Wohnungseigentum begründen. Dafür gelten dieselben Grundsätze wie für die körperliche Teilung einer gemeinsamen Sache.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 16.02.2016, 4 R 19/16s-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 418 ABGB § 431 ABGB § 843 WEG 2002 § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.824 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
5Ob69/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* S*, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei S* P*, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in St. Pölten, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 24.781,44 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2016, GZ 4 R 19/16s-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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