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Stört mich der Nachbar schon durch Bodenmarkierungen und Schilder?

günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn, Anrainer
Eine Störung Ihres Wegerechts muss kein Hindernis sein, das körperlich im Weg steht. Es genügt jedes Verhalten, das Ihr Recht beeinträchtigt, etwa Bodenmarkierungen, die andere zum Abstellen von Fahrzeugen einladen. Voraussetzung bleibt, dass Sie dadurch tatsächlich behindert werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. Die Störungshandlung muß nicht unbedingt in faktischen Hindernissen bestehen. Die Anbringung von Bodenmarkierungen, die von Verkehrsteilnehmern dahin verstanden werden muß, daß sie auf den dadurch gekennzeichneten Plätzen befugt ihre Fahrzeuge abstellen können, stellt unter der weiteren Voraussetzung der Behinderung des Servitutsberechtigten einen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte dar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012084 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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