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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 196/22t

Worum es ging: Wie weit darf ein Wegerecht das Grundstück belasten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.

Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.

Eine Störung Ihres Wegerechts muss kein Hindernis sein, das körperlich im Weg steht. Es genügt jedes Verhalten, das Ihr Recht beeinträchtigt, etwa Bodenmarkierungen, die andere zum Abstellen von Fahrzeugen einladen. Voraussetzung bleibt, dass Sie dadurch tatsächlich behindert werden.

Eine Verbotstafel kann Ihr Wegerecht schon dann stören, wenn ihr Inhalt an sich richtig ist. Entscheidend ist, welchen Eindruck sie bei jemandem erweckt, der den Weg benützen darf. Verunsichert sie etwa Ihre Gäste und Lieferanten, können Sie die Entfernung verlangen.

Ja. Solange sich die Betriebsform nicht wesentlich ändert, richtet sich der Umfang des Fahrrechts nach Ihrem jeweiligen Bedarf, soweit der belastete Eigentümer dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Modernisierung des Betriebes oder ein besserer Geschäftsgang gilt nicht als Änderung der Betriebsform.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Dann ist eine Erweiterung nicht zulässig. Sind Art und Ausmaß Ihres Rechts im Titel eindeutig bestimmt, dürfen Sie es nicht darüber hinaus ausdehnen. Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass ein so festgelegtes Recht niemals eingeschränkt werden dürfte.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Ist der Umfang des Rechts genau vereinbart, darf es nur eingeschränkt werden, wenn sich die Umstände nachträglich wesentlich geändert haben und die Interessen des belasteten Eigentümers klar überwiegen. Eine Schrankenanlage etwa musste der Fahrberechtigte nicht hinnehmen.

Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.

Eine Überwachung darf bei den anderen Hausbewohnern nicht den Eindruck erzeugen, dass sie systematisch beobachtet und erkannt werden. Entscheidend ist, wie ein unbeteiligter Betrachter die Anlage sieht. Die Kamera eines Mieters darf sich daher grundsätzlich nur auf seinen eigenen gemieteten Bereich beziehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 138 ABGB § 484 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

41 Absätze, 12.552 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

5Ob196/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. I*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch anwaltschriefl KG in Mödling, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 6.000 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 21. Juli 2022, GZ 58 R 59/22g-70, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. Februar 2022, GZ 3 C 1050/18k-64, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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