Kann ich mit der Klage gleich die Eintragung ins Grundbuch verlangen?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte, Kläger
Ja. Ihre Klage auf Anerkennung der Dienstbarkeit kann auch darauf lauten, dass der Eigentümer in die Eintragung im Grundbuch einwilligt. Das nötige Interesse an der Feststellung ergibt sich hier schon aus dem Gesetz, Sie müssen es nicht eigens dartun.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Das Begehren der actio confessoria kann auch auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit lauten. Das Feststellungsinteresse besteht hier schon kraft Gesetzes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei einer Dienstbarkeitsfeststellungsklage ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB, womit die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet ist.OGH 4 Ob 228/21i, 29.03.2022
- Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs leitet sich bei einer gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichteten Servitutenklage der Anspruch auf Feststellung der Dienstbarkeit aus § 523 ABGB ab, sodass für das Feststellungsbegehren die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (§ 228 ZPO) nicht gegeben sein müssen.OGH 9 Ob 117/06f, 09.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012121 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 4 Ob 228/21i, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 108/19m, 24.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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