Kann ich mein eingetragenes Wegerecht gerichtlich feststellen lassen?
günstig für Servitutsberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Auch wenn Ihre Dienstbarkeit bereits im Grundbuch steht, können Sie auf Feststellung klagen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das gilt nicht nur, wenn der Eigentümer Ihr Recht überhaupt bestreitet, sondern auch, wenn strittig ist, in welchem Umfang Sie es ausüben dürfen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Auch dem Dienstbarkeitsberechtigten, dessen Servitut im Grundbuch eingetragen ist, steht die materiellrechtliche Feststellungsklage des § 523 ABGB - somit unter Entfall der Prüfung des Feststellungsinteresses - zu, weil sich die Bedeutung des Feststellungsurteils nicht in der Verbücherung des Rechts erschöpft, sondern dieses generell der Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses dient.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vgl dazu 1 Ob 126/08y und 8 Ob 117/17i.OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019
- Differenz über den Umfang eines Wasserbezugsrechts (in Liter bzw Kubikmeter).OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019
- Klagegrund der Servitutenklage (der actio confessoria) ist (schon) jede Bestreitung des Servitutsrechts, und zwar auch dann, wenn eine Servitut bereits einverleibt ist. Damit ist der Servitutsberechtigte nicht nur dann zur Klage berechtigt (das Feststellungsinteresse also ohne weiteres zu bejahen), wenn der beklagte Servitutsverpflichtete den Bestand der Servitut bestreitet, sondern auch dann, wenn zwar nicht das Recht selbst strittig ist, aber (durch die Bestreitung des Eigentümers des dienenden Grundstücks) ungewiss ist, in welchem Umfang es ausgeübt werden darf, weil damit unklar ist, „wie weit“ das Recht besteht.OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 7 Ob 108/19m, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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