Kann ich Feststellung und Eintragung meines Wegerechts zugleich verlangen?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Wer ein Recht an einem fremden Grundstück durchsetzen will, kann dessen Bestehen feststellen lassen und im selben Verfahren auch die Eintragung im Grundbuch begehren. Verbinden müssen Sie beides aber nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit muss nicht mit dem Feststellungsbegehren verbunden werden.OGH 1 Ob 159/25a, 16.12.2025
- Hier: Zu § 501 Abs 1 ZPO.OGH 10 Ob 13/16h, 21.03.2017
- Eine Verbindung der auf § 523 ABGB gestützten Feststellung mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig.OGH 6 Ob 140/05i, 14.07.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 159/25a, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 228/21i, 29.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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