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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 228/21i

Worum es ging: Brauche ich ein besonderes Interesse, um mein Wegerecht einzuklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Recht, eine Dienstbarkeit gerichtlich zu schützen, hängt nicht von den Voraussetzungen ab, die sonst für eine Feststellungsklage gelten. Sie müssen daher kein zusätzliches rechtliches Interesse dartun. Sie können das Feststellungsbegehren auch mit dem Begehren auf Eintragung im Grundbuch verbinden.

Ja. Ein Recht, das sonst im Grundbuch eingetragen wird und dann gegen jeden wirkt, können Sie auch bloß mit Wirkung zwischen den Vertragspartnern vereinbaren. Es gilt dann nur gegenüber Ihrem Vertragspartner.

Nur dann, wenn er es übernommen hat. Ein dauerhaftes Recht entsteht grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch. Ein bloß vereinbartes Recht bindet den Käufer daher nur, wenn er die Verpflichtung übernommen hat; gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, etwa dem Erben, wirkt es ohnehin.

Ja. Ihre Klage auf Anerkennung der Dienstbarkeit kann auch darauf lauten, dass der Eigentümer in die Eintragung im Grundbuch einwilligt. Das nötige Interesse an der Feststellung ergibt sich hier schon aus dem Gesetz, Sie müssen es nicht eigens dartun.

Ja, wenn Ihr Recht weder im Grundbuch steht noch für den Käufer erkennbar war. Der Käufer, der auf das Grundbuch vertraut, erwirbt das Grundstück dann frei von Ihrem Recht. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass der Käufer später nichts dagegen unternimmt.

Bei einem Dauerschuldverhältnis ist das rechtliche Interesse an einer raschen Feststellung des Bestehens stets zu bejahen. Der Grund ist, dass Sie mit einer Klage auf Leistung immer nur einzelne Ansprüche aus diesem Verhältnis geltend machen könnten.

Bei einem Vertrag, der auf Dauer angelegt ist, wie einer Miete, können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass Sie Hauptmieter sind. Das ist auch dann zulässig, wenn Sie wegen einzelner Zahlungen ohnehin klagen könnten.

Ja, auch dann, wenn die Gegenseite bereits auf Unterlassung geklagt hat. Ihr Interesse an der Feststellung bleibt bestehen, solange durch die Klage der Gegenseite nicht alle beiderseitigen Ansprüche endgültig geklärt werden.

Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.

Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.

Ja. Wer ein Recht an einem fremden Grundstück durchsetzen will, kann dessen Bestehen feststellen lassen und im selben Verfahren auch die Eintragung im Grundbuch begehren. Verbinden müssen Sie beides aber nicht.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 480 ABGB § 481 ABGB § 523 ABGB § 881 ZPO § 228 ZPO § 519

Entscheidungstext

53 Absätze, 16.670 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

4Ob228/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2021, GZ 36 R 138/21t-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 6. April 2021, GZ 20 C 1431/20y-15, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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