ABGB § 535
Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
§ 535.
Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, eine oder mehrere Sachen einer Gattung, ein Betrag oder ein Recht zugedacht, so ist das Zugedachte, auch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis. Diejenige Person, der es hinterlassen wurde, ist nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Verbotstafel kann Ihr Wegerecht schon dann stören, wenn ihr Inhalt an sich richtig ist. Entscheidend ist, welchen Eindruck sie bei jemandem erweckt, der den Weg benützen darf. Verunsichert sie etwa Ihre Gäste und Lieferanten, können Sie die Entfernung verlangen.
Es kommt auf den wirklichen Willen des Verstorbenen an, nicht auf den Buchstaben. Das Gericht berücksichtigt alle Umstände und legt so aus, dass der gewollte Erfolg möglichst eintritt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet wurde.