Verliere ich mein Wegerecht durch eine Verbotstafel des Nachbarn?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Nein, nicht allein dadurch. Sie verlieren das Recht erst, wenn Sie die Behinderung hinnehmen und Ihren Anspruch nicht rechtzeitig bei Gericht durchsetzen. Solange Sie den Weg trotz der Tafel weiter benützen, bleibt das Verbot wirkungslos.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Der Verlust des Rechtsbesitzers bei einem Recht, das auf ein Dulden gerichtet ist (Wegerecht), wird durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten (Errichtung einer Verbotstafel) erst dann verloren, wenn der Besitzer des Rechtes es bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht einklagt. Dieser Klage bedarf es jedoch nicht, solange der Besitz ungeachtet der Widersetzlichkeit ausgeübt wird, derart, dass ein vom Rechtsbesitzer nicht befolgtes Verbot bedeutungslos ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine Hinderung an der Benützung des strittigen Bereichs - keine die Ausübung der Servitut einschränkende Widersetzlichkeit ableitbarOGH 4 Ob 218/22w, 28.02.2023
- Hier: Anbringen einer Eisenkette, die das Bewandern des Weges allerdings nicht nachhaltig behindert.OGH 4 Ob 134/21s, 21.10.2021
- Hier: Besitzstörungsklage.OGH 1 Ob 181/03d, 17.05.2004
- Mit der Anbringung eines leicht wegschiebbaren Faltgatters wird kein beträchtliches Hindernis geschaffen.OGH 6 Ob 130/01p, 21.06.2001
- Einleitung eines Verwaltungsverfahrens genügt nicht.OGH 1 Ob 40/89, 15.11.1989
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: LadetätigkeitOGH 7 Ob 572/82, 02.04.1982
- Hier: FischereirechtOGH 1 Ob 43/81, 03.03.1982
- Wenn der Inhalt der Dienstbarkeit darin besteht, aus einem Ziehbrunnen Wasser zu schöpfen, dann stellt die Entfernung des Ziehbrunnens eine Hinderungshandlung dar.OGH 3 Ob 659/80, 08.04.1981
- Von einer ungehinderten Benützung kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Berechtigten den strittigen Weg nur mehr durch das rechtswidrige Betreten eines fremden Grundstückes erreichen konnten.OGH 3 Ob 631/79, 21.01.1981
- Bei der Widersetzlichkeit muss das Hindernis nicht unüberwindlich sein. Es genügt, dass eine Benützung des Dienstbarkeitsweges auf gewöhnlich und allgemein übliche Art unmöglich wird.OGH 5 Ob 544/77, 21.06.1977
- Bei dieser "Widersetzlichkeit" muss es sich nicht gerade um die Herstellung einer die Ausübung der Dienstbarkeit hindernden Anlage handeln, wie etwa die Errichtung eines Zaunes; es genügen zB auch Drohungen; erforderlich sind aber entsprechende, wirklich hemmende Maßnahmen des Verpflichteten und im Bedarfsfall die Klageführung des Berechtigten.OGH 2 Ob 13/74, 25.04.1974
- Bei der Widersetzlichkeit muss es sich nicht gerade um die Herstellung einer die Ausübung der Dienstbarkeit hindernden Anlage handeln, wie etwa die Errichtung eines Zaunes, es genügen zB auch Drohungen, erforderlich sind aber entsprechende, wirklich hemmende Maßnahmen und im Bedarfsfall die Klageführung.OGH 6 Ob 204/72, 19.10.1972
- Auch für Ersitzung der Servitut.OGH 5 Ob 178/69, 02.07.1969
- WasserbezugsrechtOGH 5 Ob 116/66, 23.06.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 8 Ob 109/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 17/21d, 13.09.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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