Zum Inhalt springen

Muss ich auch Dritte von der verbotenen Nutzung abhalten?

günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Liegenschaftseigentümer, Unternehmer, Beklagte
Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (64 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 35 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 64.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Unterlassungsklage gegen den mittelbaren Störer
Eigentum und Grundbuch · Klage bei Störung einer Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Mitbenützung eines Servitutswegs durch Dritte
Eigentum und Grundbuch · Eingriff in fremdes Eigentum durch angemaßte Rechte
Nachbarrecht · Unterlassungsurteil als Erfolgsverbot