Muss ich auch Dritte von der verbotenen Nutzung abhalten?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Liegenschaftseigentümer, Unternehmer, Beklagte
Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dahinter steht die Idee, dass dem Gestörten mit einem Anspruch bloß gegen einen jederzeit austauschbaren unmittelbaren Störer wenig geholfen wäre, wenn die eigentliche Interessengefährdung vom mittelbaren Störer ausgeht (so schon 6 Ob 126/12s mwN).OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026
- Es ist nicht nur auf eine tatsächliche und rechtliche Abhilfemöglichkeit abzustellen, sondern im Rahmen eines beweglichen Systems auch auf eine wertungsmäßige Zurechnung der unmittelbaren „Störungshandlung“ für die Zwecke und zum Nutzen des mittelbaren Störers sowie die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes (so schon 6 Ob 186/22d mwN).OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026
- Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach § 364 Abs 2 ABGB.OGH 3 Ob 21/23v, 19.04.2023
- Der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks hat – aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung – keine rechtliche Möglichkeit dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben.OGH 3 Ob 21/23v, 19.04.2023
- Hier: Domain‑Vergabestelle.OGH 4 Ob 44/22g, 29.03.2022
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- Hier: Behinderung der Zu‑ und Ausfahrt zu und von einem Grundstück durch in der Zufahrtsstraße geparkte Autotransporter, die auf die Betriebsliegenschaft des Beklagten nicht zufahren können.OGH 2 Ob 29/19g, 19.09.2019
- Hier: Einflussmöglichkeit eines Hotelbetreibers auf seine Gäste und Dienstnehmer im Zusammenhang mit der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts.OGH 2 Ob 229/14m, 22.01.2015
- Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen.OGH 8 Ob 20/14w, 30.10.2014
- Die Haftung des Grundeigentümers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt.OGH 8 Ob 20/14w, 30.10.2014
- Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“).OGH 4 Ob 25/11x, 10.05.2011
- Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter.OGH 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
- Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten.OGH 2 Ob 143/09g, 17.06.2010
- Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Bringt die Zweitbeklagte nicht vor, der vom Erstbeklagten veranlasste Abbruch einer Zufahrt sei gegen ihren Willen geschehen, sondern vielmehr, dass sich auch für sie aus dem Urteil im Vorprozess eine Verpflichtung zum Abbruch der Zufahrt ergäbe, so ist sie hinsichtlich dieses Abbruchs zumindest als mittelbare Störerin zu qualifizieren. Aus diesem Grund besteht auch das Wiederherstellungsbegehren ihr als mittelbarer Störerin gegenüber zu Recht.OGH 2 Ob 219/09h, 18.12.2009
- Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden.OGH 8 Ob 151/08a, 16.12.2008
- Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Hier: Klage nach § 364 Abs 3 ABGB.OGH 4 Ob 196/07p, 11.12.2007
- Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt.OGH 4 Ob 250/06b, 13.02.2007
- Ausdrücklich gegenteilig zu T14OGH 4 Ob 250/06b, 13.02.2007
- Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt.OGH 5 Ob 86/03p, 13.05.2003
- Wegen eines Verhaltens Dritter kann bei fehlender Beteiligung nur Einwirkung auf diesen begehrt werden, wobei aber dem Beklagten die Wahl unter mehreren Möglichkeiten freisteht.OGH 5 Ob 86/03p, 13.05.2003
- Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen.OGH 7 Ob 182/02v, 30.10.2002
- Hier: Untersagung der von (wegeberechtigten) Dritten auf dem Nachbargrundstück verursachten Müllablagerungen (§ 364 Abs 2 ABGB).OGH 7 Ob 182/02v, 30.10.2002
- Jeder kann mit der Eigentumsfreiheitsklage belangt werden, der Eingriffe veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schafft.OGH 5 Ob 153/00m, 19.12.2000
- Hier: Grundservitut.OGH 6 Ob 80/98b, 10.09.1998
- Dass sie alles getan hat, was ihr zumutbar ist, hat die Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit (§ 36 EO) geltend zu machen.OGH 4 Ob 527/93, 16.11.1993
- Hier: Söhne des Kfz-HaltersOGH 8 Ob 589/87, 27.08.1987
- Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. Die beklagten Landwirtsehegatten betreiben ihre Landwirtschaft gemeinsam und sind gemeinsam der Auffassung, der Erstbeklagte habe die ihm von den Klägern vorgeworfenen Eingriffshandlungen auf dem je zur Hälfte in Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück gesetzt.OGH 5 Ob 587/84, 02.10.1984
- Klage wegen Störung des Servitutsberechtigten durch Mieter des belasteten Grundstücks.OGH 1 Ob 840/82, 24.01.1983
- Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte.OGH 1 Ob 680/81, 26.08.1981
- Dienstbarkeit des Fahrweges.OGH 5 Ob 648/78, 12.12.1978
- Kunden und Lieferanten eines Holzwarenerzeugers.OGH 7 Ob 600/78, 22.06.1978
- SchiservitutOGH 4 Ob 519/78, 25.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 64.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 22/21b, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 28/20h, 22.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 231/19w, 22.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 29/19h, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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