Muss mein Nachbar absichtlich stören, damit ich klagen kann?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Beklagte, Kläger
Nein. Für die Klage genügt, dass der Eingriff objektiv unberechtigt ist. Auf ein Verschulden, eine Absicht zu stören oder den Willen, sich ein Recht anzumaßen, kommt es nicht an.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Für die Negatorienklage genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Verschulden des Störens ist ebensowenig erforderlich wie eine Störungsabsicht oder die Absicht der Rechtsanmaßung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012169 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 147/23p, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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