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Bindet ein früheres Urteil das Gericht im neuen Verfahren?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Nicht in jedem Punkt. Wurde früher nur festgestellt, dass kein Benützungsrecht besteht, ist damit nicht entschieden, welches Recht sonst besteht. Das neue Gericht darf die rechtliche Einordnung eigenständig prüfen. Unterschiedliche Ergebnisse nimmt die Rechtsordnung dabei in Kauf.

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Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Wurde im Vorprozeß das Begehren der schlichten Eigentumsfreiheitsklage, gerichtet auf die Verneinung jedes aufrechten Benützungsrechtes, sei es Leihe, Miete, sonstiges obligatorisches Benützungsrecht mit dem Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechtes oder ein dingliches Nutzungsrecht verneint, ist dies keine Bejahung eines bestimmten der denkbaren Gegenrechte; das nunmehr zur Entscheidung über die konfessorische Klage berufene Gericht ist an die rechtliche Qualifikation im Vorprozeß nicht gebunden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Bindung an ein früheres Urteil

Ja, das ist möglich. Auch wenn Sie im neuen Verfahren etwas anderes verlangen, kann das Gericht an das frühere Urteil gebunden sein, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide Verfahren so eng zusammenhängen, dass sie nicht widersprüchlich entschieden werden dürfen. Eine im Vorverfahren nur nebenbei beantwortete Frage bindet dagegen nicht.

günstig für Beklagter Bindung eines Zwischenurteils in Folgeprozessen

Nein. Hat ein Gericht in einem früheren Verfahren nur vorab über den Grund eines Anspruchs entschieden, wirkt das nur in jenem Verfahren. Klagen Sie später aus demselben Rechtsgrund neu, wird der Grund noch einmal geprüft.

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