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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2017 · Fall aus Kärnten

OGH 1 Ob 47/17v

Worum es ging: Schadet mir eine Eintragung im Grundbuch, die ich nicht kannte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Was im Grundbuch eingetragen ist, schließt Ihren guten Glauben aus, auch wenn Sie die Eintragung tatsächlich nicht kennen. Dieser Grundsatz gilt allgemein und nicht nur für die Übernahme von Lasten.

Nicht in jedem Punkt. Wurde früher nur festgestellt, dass kein Benützungsrecht besteht, ist damit nicht entschieden, welches Recht sonst besteht. Das neue Gericht darf die rechtliche Einordnung eigenständig prüfen. Unterschiedliche Ergebnisse nimmt die Rechtsordnung dabei in Kauf.

Nur wenn eine Klage inhaltlich abgewiesen wurde, weil ein bestimmtes Recht an der Sache tatsächlich besteht, ist das Gericht in einem späteren Verfahren an diese Feststellung gebunden. Wurde dagegen bloß das Begehren abgewiesen, dass an einem Grundstück keine außerbücherlichen Rechte bestehen, ist das Gericht im späteren Verfahren über die Eintragung des Eigentums nicht an die damaligen Feststellungen gebunden.

Wurde eine frühere Klage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass das Recht am Grundstück tatsächlich besteht, muss diesem Recht im neuen Verfahren ohne weitere Beweise stattgegeben werden. Dafür genügt es, dass jeweils die Eigentümer des berechtigten und des belasteten Grundstücks am Verfahren beteiligt sind. Es schadet nicht, wenn die heutigen Eigentümer die Grundstücke erst später erworben haben.

Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.

Ja, das ist möglich. Auch wenn Sie im neuen Verfahren etwas anderes verlangen, kann das Gericht an das frühere Urteil gebunden sein, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide Verfahren so eng zusammenhängen, dass sie nicht widersprüchlich entschieden werden dürfen. Eine im Vorverfahren nur nebenbei beantwortete Frage bindet dagegen nicht.

Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.

Ist über einen Anspruch rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal verhandelt und Beweis aufgenommen werden. Diese Bindung gilt aber nur zwischen denselben Parteien und für den Anspruch, über den entschieden wurde. Ein anderer Anspruch ist nur dann gebunden, wenn über ihn ohne die frühere Entscheidung gar nicht entschieden werden kann.

Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.

Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 236 ZPO § 411 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

38 Absätze, 16.645 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

1Ob47/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* K*, und 2. M* B*, beide vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Dr. E* W*, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 3 R 201/16t-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 9. September 2016, GZ 3 C 640/14h-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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