Bindet ein früheres Urteil auch bei anderem Klagebegehren?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (89 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden.OGH 1 Ob 47/17v, 29.03.2017
- Materielle Nahebeziehungen bzw Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, teleologische Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung.OGH 8 Ob 26/17g, 28.03.2017
- Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht.OGH 3 Ob 167/13z, 29.10.2013
- Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Die ganz überwiegende jüngere Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage an, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
Alle 26 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes).OGH 7 Ob 56/06w, 20.12.2006
- Waren Feststellungen in dem im Vorprozess ergangenen Urteil nicht entscheidungswesentlich, so kann ihnen weder als Vorfrage noch im Sinne einer Bindungsmöglichkeit aus Gründen der Entscheidungsharmonie Bedeutung zukommen.OGH 1 Ob 35/02g, 13.12.2002
- Diese in der älteren Rechtsprechung vertretene Ansicht wurde von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dieser Form nicht aufrechterhalten.OGH 6 Ob 133/02f, 20.06.2002
- Hier geht es um ein Feststellungsurteil, das eine Bindungswirkung für das "begriffliche Gegenteil" entfaltet und der Identität des Anspruchs gleichzuhalten ist; Thema: Mietverhältnis.OGH 6 Ob 43/00t, 28.06.2000
- Hier keine Bindungswirkung: Gegenstand des Vorprozesses waren der dem Vorkaufsberechtigten (nur) beim dinglichen Vorkaufsrecht zustehende Abforderungsanspruch gegen die (außerbücherlichen) Dritterwerber gemäß § 1079 Satz 2 ABGB und ein Bereicherungsanspruch gegen diese als unredliche Besitzer. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gegen die - mit dem Vorkaufsrecht belasteten - Verkäufer einen durch die schadenersatzrechtliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem in § 1079 Satz 1 ABGB nicht ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruch sowie Schadenersatzansprüche geltend.OGH 6 Ob 88/99f, 24.02.2000
- Es reicht nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im Folgenden zu. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde das Institut des Zwischenantrags auf Feststellung völlig entwerten (9 ObA 205/98g, 5 Ob 12/99x).OGH 5 Ob 333/99b, 15.02.2000
- Hier: Im Vorprozess über die Zahlungsklage ergangenes abweisende Urteil, welches die Voraussetzung der Wandlung bejahte.OGH 6 Ob 59/99s, 20.05.1999
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 254/98s, 26.11.1998
- Es reicht aber nicht aus, dass eine im Vorprozess (beziehungsweise hier: durch Teilanerkenntnis) relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden zu.OGH 9 ObA 205/98g, 11.11.1998
- Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen.OGH 5 Ob 2152/96y, 29.10.1996
- Voraussetzung auch dieses Sonderfalls der Präjudizialität kraft Bindungswirkung ist die Parteienidentität in beiden Verfahren.OGH 1 Ob 517/95, 23.04.1996
- Die Frage, ob jemand Kommanditanteile anderer Kommanditisten wirksam erwarb und damit Gesellschafter wurde, kann zufolge der Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen für die Gesellschaft, ihre Komplementärin und ihre Kommanditisten nur einheitlich entschieden werden.OGH 1 Ob 536/94, 29.03.1994
- Neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt ist durch die Bindungswirkung ausgeschlossen.OGH 3 Ob 52/93, 28.04.1993
- Keine Bindungswirkung eines Urteils, womit eine Erhöhung des Unterhalts wegen Verwirkung des Anspruchs abgelehnt wurde, für den nachfolgenden Oppositionsprozess betreffend den ursprünglichen Unterhaltsbetrag.OGH 3 Ob 122/87, 11.11.1987
- Diese Bindungswirkung schließt zwar die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht aus; der Richter hat dabei aber von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (SZ 55/74 ua).OGH 14 Ob 88/86, 03.06.1986
- Hier: Keine Bindungswirkung hinsichtlich der im Vorprozess gelösten Frage, wann das Bestandsverhältnis aufgelöst wurde für die im zweiten Prozess zu klärende Frage, wann der Bestandgegenstand übergeben wurde.OGH 6 Ob 761/82, 23.06.1983
- Wurde dem Begehren auf Feststellung des Eigentumsrechtes an einer bestimmten Sache stattgegeben, dann steht wegen der besonderen Verknüpfung mit diesem Inhalt der Vorentscheidung deren Rechtskraft der abweichenden sachlichen Entscheidung der auf den gleichen Sachverhalt gestützten Klage des Unterlegenen gegen den Sieger im Vorprozess auf Feststellung des Eigentumsrechtes des Unterlegenen entgegen.OGH 3 Ob 548/83, 25.05.1983
- Erbrechtsklage - Erbschaftsklage.OGH 5 Ob 585/81, 20.10.1981
- In diesen Fällen ergreift die Bindungswirkung auch die Feststellung und Entscheidung des mit dem rechtskräftig gewordenen Urteilsspruch unvereinbaren Gegenteils.OGH 4 Ob 542/79, 16.10.1979
- Räumungsprozess, in dem das Vorliegen eines Bestandverhältnisses verneint wurde - nunmehr Kündigungsprozess.OGH 6 Ob 616/79, 30.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041157 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 89.
- OGH 8 Ob 151/24z, 12.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 154/21v, 20.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 15/22b, 27.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 111/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 47/17v, 29.03.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 245/16z, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Anspruch, die Parteien und der Sachverhalt, aus dem das Recht entsteht, müssen dieselben sein. Fehlt eine dieser Übereinstimmungen, sperrt das frühere Urteil weder eine neue Klage noch bindet es das zweite Gericht. Ob es sich um denselben Anspruch handelt, richtet sich danach, worüber in beiden Verfahren gestritten wird.
Nicht in jedem Punkt. Wurde früher nur festgestellt, dass kein Benützungsrecht besteht, ist damit nicht entschieden, welches Recht sonst besteht. Das neue Gericht darf die rechtliche Einordnung eigenständig prüfen. Unterschiedliche Ergebnisse nimmt die Rechtsordnung dabei in Kauf.