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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.02.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 244/20y

Worum es ging: Welche Pflichten kann man als Last ins Grundbuch eintragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.

Ja. Bei einer solchen Last haftet immer derjenige, dem das belastete Grundstück gerade gehört. Wer das Grundstück erwirbt, übernimmt damit auch die Leistungspflicht. Die Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks weder zusammenhängen noch übereinstimmen.

Nein. Ein Vertrag, mit dem eine Fabrik auf immerwährende Zeit stillgelegt werden soll, ist rechtsunwirksam. Er kann daher auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Nein. Die alten Schichtrechte am Salzbergwerk sind wie eine Reallast zu behandeln und können auch durch langjährige Ausübung erworben werden. Wird die Salzgewinnung aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt, geht die belastete Sache nicht dauerhaft unter, und das Recht bleibt bestehen.

Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.

Nein. Neue dauernde Lasten auf einem Grundstück sind zwar möglich, sie müssen sich aber an den überlieferten Formen solcher Lasten orientieren. Fehlt eine regelmäßig zu erbringende Leistung, die mit den Erträgnissen der Liegenschaft zusammenhängt, kommt eine solche Last nur in Betracht, wenn sie eindeutig der Versorgung dient.

Nein. Verpflichtet Sie eine Vereinbarung mit der Gemeinde, das Grundstück als Hauptwohnsitz oder für den Tourismus zu nutzen, ist das der Sache nach ein Verbot der Nutzung als Zweitwohnsitz. Damit ist keine positive Leistung verbunden, wie sie eine solche dauernde Last verlangt. Verträge der Gemeinde ergänzen die hoheitliche Planung und dürfen nur öffentliche Interessen verfolgen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 GBG 1955 § 122

Entscheidungstext

36 Absätze, 13.133 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.02.2021

Geschäftszahl

5Ob244/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde *****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Einverleibung einer Reallast ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. November 2020, AZ 53 R 76/20w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. Oktober 2020, TZ 10126/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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