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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 44/24p

Worum es ging: Wann kann ich der Bank die Zahlung gerichtlich verbieten lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Zahlungsverbot an die Bank durch eine einstweilige Verfügung ist nur möglich, wenn eindeutig und klar nachgewiesen wird, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist. Ein Verfahren zur Bescheinigung, das dafür offensichtlich nicht geeignet ist, wird nicht durchgeführt.

Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.

Sie müssen Ihren behaupteten Anspruch glaubhaft machen, jedenfalls dann, wenn er strittig ist und das Gericht das verlangt. Eine Sicherheitsleistung kann nur eine unzureichende Bescheinigung ausgleichen, nicht aber das völlige Fehlen jeder Bescheinigung. Das gilt sowohl für den Grund als auch für die Höhe des Anspruchs.

Ist die Höhe Ihres Anspruchs nicht ausreichend bescheinigt, kann Ihnen das Gericht eine Sicherheitsleistung auferlegen. Die einstweilige Verfügung kann dann trotzdem erlassen werden.

Fehlt jede Bescheinigung Ihres Anspruchs, kann das nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden. Eine Sicherheit hilft nur dort, wo die Bescheinigung unzureichend, aber vorhanden ist.

Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung darf das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung des ersten Gerichts nicht überprüfen, soweit dieses den Sachverhalt aufgrund von Aussagen von Zeugen oder Parteien als bescheinigt angenommen hat. Was das Erstgericht aus diesen Aussagen geschlossen hat, bleibt also bestehen.

Bei einer abstrakten Bankgarantie hängt die Pflicht der Bank nicht vom Bestand der gesicherten Schuld ab. Besonders deutlich ist das bei einer Garantie auf erstes Anfordern oder ohne Einwendungen: Dort genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Einwände aus dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kann die Bank nicht erheben.

Maßgeblich sind der Wissensstand und die Beweislage in dem Zeitpunkt, in dem die Garantie in Anspruch genommen wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände und Entwicklungen eines nicht zu langen Zeitraums. Missbrauch kann daher auch vorliegen, wenn der Begünstigte noch innerhalb der Leistungsfrist erfährt, dass die gesicherte Forderung nicht besteht, und dennoch auf Auszahlung besteht.

Ein Missbrauch wird angenommen, wenn im Zeitpunkt des Abrufs offensichtlich erwiesen ist, dass dem Begünstigten der gesicherte Anspruch nicht zusteht, oder wenn er in Schädigungsabsicht und damit betrügerisch handelt. Wer sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, handelt nicht missbräuchlich, solange ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.

Der Begünstigte ist nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl bereits eindeutig feststeht, dass ihm gegen den Dritten nichts zusteht und er das Erhaltene sofort wieder herausgeben müsste. Das ist dann eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung ist ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen, sodass die Absicht zu schädigen ganz im Vordergrund steht.

Dass Sie als Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widersprechen, berechtigt die Bank allein noch nicht, die Leistung zu verweigern. Nur wenn das Anfordern der Leistung ein Rechtsmissbrauch ist, darf die Bank die Zahlung verweigern, und dieser Missbrauch muss geradezu offensichtlich sein.

Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Als Bauunternehmer können Sie eine Sicherstellung für Ihr noch offenes Entgelt verlangen. Eine Bankgarantie ist dafür grundsätzlich geeignet. Sie taugt aber nicht, wenn ihr Abruf durch zusätzliche Bedingungen ungebührlich erschwert oder überhaupt unmöglich gemacht wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1170b ABGB § 918 ABGB § 921 EO § 381 EO § 390 ZPO § 528

Entscheidungstext

66 Absätze, 21.519 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

1Ob44/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Barovsky & Köhler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Peter Riehs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2024, GZ 1 R 16/24s-16, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. Jänner 2024, GZ 26 Cg 2/24b-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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