Kann ich die Teilung trotz einer Bindung doch verlangen?
günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Geschwister, Ehegatten, Erben
Ja, wenn die Aufhebung aus wichtigen Gründen unvermeidlich geworden ist. Diese Gründe müssen die gemeinsame Sache betreffen und nicht bloß die Person eines Teilhabers. Ein Beispiel ist, dass Ihnen alle Rechte aus dem Miteigentum beharrlich verweigert werden; lässt sich das durch ein Entgelt ausgleichen, genügt es allerdings nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, unter subjektiven, nur die Person einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Begehrt ein durch Sachentscheidung oder eine sonstige Vereinbarung gebundener Teilhaber die Auseinandersetzung, so muss er behaupten und beweisen, dass die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft gegeben ist.OGH 7 Ob 2134/96s, 30.07.1996
- Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn dem Miteigentümer alle aus dem Miteigentum erfließenden Rechte beharrlich<br/>verweigert werden. Bei Zumutbarkeit einer Abgeltung durch ein Benützungsentgelt ist dies allerdings nicht der Fall.OGH 2 Ob 684/86, 13.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013260 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 69/25w, 03.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 86/22s, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/16b, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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