Vertritt der Nachlassverwalter die Verlassenschaft auch vor Gericht?
betrifft Erben, Nachlassgläubiger, Verwalter, Prozessgegner
Der Verwalter, der bei einer Absonderung bestellt wird, hat nur die Aufgabe, die Vermischung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern. Die Verlassenschaft in Prozessen oder in der Zwangsvollstreckung zu vertreten, gehört nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Der Absonderungskurator nach § 812 ABGB hat nur die Vermengungsgefahr abzuwehren. Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten und Exekutionen zu vertreten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert.OGH 2 Ob 90/15x, 29.02.2016
- Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen.OGH 2 Ob 90/15x, 29.02.2016
- Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozeßführungsbefugt. In Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken können, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB begehrt werden kann, ist der Erbe gemäß § 810 ABGB ausschließlich zur Vertretung des Nachlasses berechtigt.OGH 2 Ob 103/98f, 23.04.1998
- In jenen Verfahren, die aber innerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr er bestellt wurde, ist er auch prozessführungsbefugt.OGH 2 Ob 559/94, 25.08.1994
- Ist die Vertretung des Nachlasses der wesentliche Grund für die Bestellung des Kurators, ist er in diesem Rahmen und zu diesem Zweck auch zur Prozessführung legitimiert.OGH 3 Ob 501/81, 08.04.1981
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- In der Unterlassung der Beiziehung des Separationskurators liegt keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, wenn im Prozess die Frage einer Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben nicht berührt wird oder die Gefahr eines Zugriffes der Erben und ihrer Gläubiger auf den Nachlass nicht besteht.OGH 5 Ob 523/81, 17.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 2 Ob 112/24w, 10.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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