ABGB § 812
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sind Sie volljährig und pflichtteilsberechtigt, haben Sie im Verlassenschaftsverfahren nur bestimmte Rechte. Dazu gehören insbesondere die Anrechnung von Schenkungen, der Antrag auf ein Inventar und die Absonderung der Verlassenschaft. Weitergehende Mitwirkungsrechte haben Sie nicht.
Beantragen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Inventar und eine Schätzung, wird nur geprüft, ob Sie überhaupt pflichtteilsberechtigt sind. Ob Ihr Anspruch etwa durch Verjährung erloschen ist, wird dabei nicht geprüft. Diese Frage bleibt einem eigenen Verfahren über den Pflichtteil vorbehalten.
Nur eingeschränkt. Sie gelten im Verlassenschaftsverfahren als Gläubiger. Ein Rechtsmittelrecht haben Sie nur, soweit Sie Ihre besonderen Gläubigerrechte geltend machen oder unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. Für den Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die Erben besteht keine Beteiligtenstellung.
Nein. Für die Bezahlung der Nachlassschulden sind nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern die Vertreter des Nachlasses zuständig, also etwa der ausgewiesene Erbe oder ein bestellter Kurator. Sie müssen die Gläubiger auch dann in der gesetzlichen Reihenfolge bedienen, wenn das Vermögen nicht für alle reicht.
Ja. Sie können verlangen, dass der Nachlass getrennt vom Vermögen des Erben verwaltet wird. Das schützt nicht nur vor den Gläubigern des Erben, sondern vor allen Gefahren, die daraus entstehen, dass der Erbe über den Nachlass verfügen kann. Dazu zählt auch eine Wirtschaftsführung, die den Nachlass schmälert.
Solange Sie nicht erklärt haben, die Erbschaft anzutreten, können Sie gegen Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren kein Rechtsmittel ergreifen. Sie können auch nicht verlangen, dass der Nachlass für Sie aufbewahrt wird, solange nicht einmal feststeht, ob Sie ihn überhaupt wollen. Die Absonderung des Nachlassvermögens ist auch schon vor solchen Erklärungen möglich.
Wurde Ihnen als Gläubiger des Nachlasses die Absonderung des Nachlassvermögens bewilligt, dürfen Sie Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichts bekämpfen, die in diese Rechte eingreifen. Das gilt besonders dann, wenn Vermögen aus jener Masse ausgeschieden wird, die Ihre Forderung sichern soll. Es genügt, dass die Bewilligung noch nicht rechtskräftig ist.
Ist ein Verwalter bestellt worden, um die Vermischung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern, bleibt trotzdem nach den Umständen zu beurteilen, wer den Nachlass vertritt. Geht es in einem Prozess nur darum, ob das Nachlassvermögen größer oder kleiner wird, bleibt der Erbe Vertreter. Solche Streitigkeiten liegen außerhalb der Gefahr, die der Verwalter abwehren soll.
Der Verwalter, der bei einer Absonderung bestellt wird, hat nur die Aufgabe, die Vermischung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern. Die Verlassenschaft in Prozessen oder in der Zwangsvollstreckung zu vertreten, gehört nicht dazu.