Bekomme ich auch den Erlös, wenn Nachlasssachen verkauft wurden?
günstig für Erbe betrifft Erben, Erbschaftsbesitzer, Verlassenschaft
Ja. Der Anspruch aus der Erbschaftsklage erfasst nicht nur die ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern jeden Erwerb, der mit Mitteln der Erbschaft gemacht wurde. Dazu zählen der Kaufpreis für verkaufte Nachlassgegenstände und eingetriebene Forderungen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Anspruch des Erbschaftsklägers geht nicht bloß auf Herausgabe der vom Erbschaftsbesitz aus der Erbschaft ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern erfasst jeden Erwerb der mit Erbschaftsmitteln gemacht wurde, so auch den Kaufpreis aus der Veräußerung von Nachlassgegenständen oder den Eingang aus der Eintreibung von Nachlassforderungen (Klang2 III S 9 u 1067 f).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsatz des Ersatzrechtes, dh der dinglich wirkenden Surrogation. Was durch Aufopferung (Veräußerung) von Nachlassgegenständen durch Rechtsgeschäft erworben worden ist, fällt unmittelbar in den Nachlass (so auch schon SZ 41/136).OGH 1 Ob 164/70, 03.09.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013133 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 823 · Erbschafts- und Aneignungsklage
Verwandte Fragen
Erbrecht · Eigentumsklage bei einzelnen Nachlassstücken
Erbrecht · Rechte des Erben ab der Übergabe
Erbrecht · Erbschaftsklage auf die ganze Verlassenschaft
Erbrecht · Treuhandvermögen im Nachlass
Erbrecht · Umfang der Einantwortung