ABGB § 823
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Als eingeantworteter Alleinerbe können Sie einzelne Rechte durchsetzen, die dem Verstorbenen zustanden, etwa die Auszahlung von Sparguthaben. Voraussetzung ist, dass dieses Recht tatsächlich dem Verstorbenen zustand.
Mit der Erbschaftsklage können Sie nur die Herausgabe der Verlassenschaft insgesamt oder eines Teils davon verlangen. Geht es um das Eigentum an einzelnen Gegenständen, steht Ihnen die Eigentumsklage zu, und Sie können dieses Recht auch als Einwand geltend machen.
Wenn Ihnen ein besseres Erbrecht zusteht als der Person, die den Nachlass erhalten hat, können Sie mit der Erbschaftsklage die Herausgabe verlangen. Sie erfassen damit die ganze Erbschaft oder den Teil, der Ihrem Recht entspricht. Sie richtet sich also auf das Erbe als Ganzes und nicht auf einzelne Gegenstände.
Ja. Der Anspruch aus der Erbschaftsklage erfasst nicht nur die ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern jeden Erwerb, der mit Mitteln der Erbschaft gemacht wurde. Dazu zählen der Kaufpreis für verkaufte Nachlassgegenstände und eingetriebene Forderungen.
Wer ein besseres oder gleich gutes Erbrecht behauptet, kann die Herausgabe der Erbschaft verlangen. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die dafür nötige Erklärung als abgegeben, und die Übergabe des Nachlasses wird berichtigt. Erfasst ist die ganze Verlassenschaft mit allem, was dazugehört; die einzelnen Gegenstände müssen im Urteil nicht aufgezählt werden.
Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.