Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2026

OGH 2 Nc 3/26b

Worum es ging: Wie hole ich mir die Erbschaft, wenn ein anderer sie bekam?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer ein besseres oder gleich gutes Erbrecht behauptet, kann die Herausgabe der Erbschaft verlangen. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die dafür nötige Erklärung als abgegeben, und die Übergabe des Nachlasses wird berichtigt. Erfasst ist die ganze Verlassenschaft mit allem, was dazugehört; die einzelnen Gegenstände müssen im Urteil nicht aufgezählt werden.

Wenn Ihnen ein besseres Erbrecht zusteht als der Person, die den Nachlass erhalten hat, können Sie mit der Erbschaftsklage die Herausgabe verlangen. Sie erfassen damit die ganze Erbschaft oder den Teil, der Ihrem Recht entspricht. Sie richtet sich also auf das Erbe als Ganzes und nicht auf einzelne Gegenstände.

Solange ein Verlassenschaftsverfahren läuft, können bestimmte Klagen beim Gericht dieses Verfahrens eingebracht werden. Wurde das Verfahren dadurch beendet, dass das vorhandene Vermögen an Zahlungs statt überlassen wurde, gibt es diesen Gerichtsstand nicht mehr.

Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 823 JN § 28 JN § 77 JN § 99

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.080 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

2Nc3/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei P*, wegen Herausgabe des eingeantworteten Nachlasses und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail