OGH 5 Ob 193/18w
Worum es ging: Wann darf ein Gericht eine Regel auf einen anderen Fall übertragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine gesetzliche Regel darf auf einen nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz für diesen Fall ungewollt keine Regelung enthält. Das gilt auch für den Schluss vom kleineren auf den größeren Fall, der ein Sonderfall dieser Übertragung ist.
Ja. Am Teilungsprozess müssen sämtliche Miteigentümer beteiligt sein, weil zwischen ihnen nur ein einziges Rechtsverhältnis besteht, das nur einheitlich aufgehoben werden kann. Eine Klage gegen nur einzelne bleibt erfolglos, und sie kann auch nicht bloß gegenüber einzelnen zurückgewiesen werden. Das gilt selbst dann, wenn manche außergerichtlich schon zugestimmt haben.
Ja. Weil die Eigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben werden kann, solange Wohnungseigentum besteht, sieht das Gesetz als Ausgleich die Ausschließung eines Wohnungseigentümers vor. Diese Regelung ist zwingend.
Klagen kann die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, gerechnet nach Anteilen und ohne den Anteil des Beklagten. Diese Mehrheit tritt im Prozess als einheitliche Partei auf. Der Ausschluss tritt im Wohnungseigentum an die Stelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, ausgenommen zwischen Ehegatten.
Die Klage auf Ausschließung eines Wohnungseigentümers kann nicht die Eigentümergemeinschaft einbringen. Dazu berechtigt ist die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer.
Mit Mehrheit dürfen die Eigentümer nur über Maßnahmen der Verwaltung entscheiden. Geht ein Beschluss darüber hinaus, überschreitet er die Zuständigkeit der Mehrheit und kann deshalb angefochten werden.
Nein. Fasst die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss, der ausschließlich Maßnahmen der Verwaltung betrifft, gibt es kein eigenes Anhörungsrecht jenes Teilhabers, gegen den später geklagt werden soll.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Telfs, 08.06.2018, 2 C 738/17m-17
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 05.07.2018, 5 R 60/18m-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1210 ABGB § 830 MRG § 30 UGB § 140 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 35 WEG 2002 § 36 ZPO § 45 ZPO § 510
Entscheidungstext
36 Absätze, 9.241 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Geschäftszahl
5Ob193/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* und 2. S*, beide vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei DI Dr. E*, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ausschließung eines Wohnungseigentümers (§ 36 WEG 2002), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juli 2018, GZ 5 R 60/18m-21, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Telfs vom 8. Juni 2018, GZ 2 C 738/17m-17, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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