Zum Inhalt springen

Muss ich begründen, warum ich das Miteigentum auflösen will?

günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Beklagte
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Aus der Unbedingtheit des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf; die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Hiebei genügt aber nicht schon die allgemeine Behauptung, das Begehren werde zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen erhoben. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können. Nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen ist zu prüfen, ob der Teilung ein Hindernis entgegensteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 34.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Einwand der Unzeit bei der Teilung
Eigentum und Grundbuch · Beweislast bei der Teilungsklage
Eigentum und Grundbuch · Teilungshindernis bei belastetem Anteil
Eigentum und Grundbuch · Rücksicht auf die übrigen Teilhaber
Eigentum und Grundbuch · Zwei Hindernisse gegen die Teilung