Muss ich begründen, warum ich das Miteigentum auflösen will?
günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Beklagte
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Aus der Unbedingtheit des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf; die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Hiebei genügt aber nicht schon die allgemeine Behauptung, das Begehren werde zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen erhoben. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können. Nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen ist zu prüfen, ob der Teilung ein Hindernis entgegensteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Anspruch eines Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft auf Aufhebung nach § 830 Satz 2 ABGB bedarf keiner Begründung aus der Interessenslage des Klägers, sodass dem unbedingten Aufhebungsanspruch grundsätzlich nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der übrigen Schranken gesetzt sind.OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025
- Die Rücksichtnahme auf die Hindernisse einwendenden Teilhaber führt zur Interessenabwägung über Zumutbarkeit des Aufschubs.OGH 8 Ob 592/93, 09.09.1993
- Drohende wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen nicht das Verlangen, dass der klagende Miteigentümer seinen Teilungsanspruch aufgibt oder zurückstellt.OGH 7 Ob 571/87, 04.06.1987
- Der Teilungsgegner, der einen subjektiven Nachteil als Teilungshindernis berücksichtigt haben will, hat alle Umstände zu behaupten, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob das behauptete Hindernis in Bälde wegfallen wird.OGH 6 Ob 664/84, 26.09.1985
- Ob ein - zu beachtendes und bloß vorübergehendes - Teilungshindernis die Aufschiebung des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigt, ist nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen des Teilhabers zu prüfen, der der Aufhebung der Gemeinschaft entgegentritt.OGH 3 Ob 523/84, 04.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 34.
- OGH 5 Ob 129/25v, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 101/24z, 08.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 26/21s, 06.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 131/20f, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 227/17v, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Einwand der Unzeit bei der Teilung
Eigentum und Grundbuch · Beweislast bei der Teilungsklage
Eigentum und Grundbuch · Teilungshindernis bei belastetem Anteil
Eigentum und Grundbuch · Rücksicht auf die übrigen Teilhaber
Eigentum und Grundbuch · Zwei Hindernisse gegen die Teilung