Bindet uns die Vereinbarung, gemeinsam ein Ehehaus zu bauen?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Miteigentümer, Bauherren
Ja. Vereinbaren Ehegatten, die gemeinsame Liegenschaft für die Ehewohnung zu verwenden, verpflichtet sie das zur Aufrechterhaltung dieser Eigentumsgemeinschaft. Solange die Ehe besteht, ist eine Teilung nur aus wichtigen Gründen möglich. Kein Hindernis besteht aber, wenn der Teilungsgegner die Verwirklichung dieser Absicht selbst vereitelt hat.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Vereinbarung zwischen Ehegatten, eine gemeinsame Liegenschaft zur Errichtung einer Ehewohnung ( im Rohbau bereits fertiggestellt ) zu verwenden, verpflichtet beide Teile zur Aufrechterhaltung dieser familienrechtlich gebundenen Eigentumsgemeinschaft. Während des aufrechten Bestandes der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverhältnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kein Teilungshindernis, wenn Teilungsgegner selbst<br/>die Verwirklichung der ursprünglichen Widmungsabsicht vereitelt.OGH 3 Ob 548/76, 27.04.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/16b, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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