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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.07.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 62/16b

Worum es ging: Gilt unser gegenseitiges Verbot nach der Scheidung weiter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht unbedingt. Vereinbaren Ehegatten als Hälfteeigentümer ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, verpflichten sie sich damit, die Gemeinschaft fortzusetzen. Liegen wichtige Gründe für deren Aufhebung vor, insbesondere nach der Scheidung, erlischt diese Verpflichtung.

Räumt ein Miteigentümer dem anderen ein Verbot ein, seinen Anteil zu verkaufen, kann darin je nach den Umständen ein Verzicht auf das unbedingte Recht liegen, die Gemeinschaft aufzulösen. Dann können Sie die Aufteilung nur noch aus wichtigen Gründen verlangen, und es sind die Interessen beider Seiten abzuwägen.

Ihr Recht auf Aufhebung folgt aus dem Verhältnis zu den anderen Teilhabern und verpflichtet Sie deshalb zur Rücksicht auf deren Interessen. Die beiden Hindernisse, der ungünstige Zeitpunkt und der Nachteil der Übrigen, sind nichts anderes als der gesetzliche Ausdruck dieser Rücksicht. Sie geht aber nicht so weit, dass Sie für unabsehbare Zeit verzichten müssten.

Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.

Ja, Ihr Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Sie müssen sich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen, wenn er sich nicht vermeiden lässt. Wer Hindernisse einwendet, muss sie beweisen.

Ja, wenn die Aufhebung aus wichtigen Gründen unvermeidlich geworden ist. Diese Gründe müssen die gemeinsame Sache betreffen und nicht bloß die Person eines Teilhabers. Ein Beispiel ist, dass Ihnen alle Rechte aus dem Miteigentum beharrlich verweigert werden; lässt sich das durch ein Entgelt ausgleichen, genügt es allerdings nicht.

Ja. Die Teilhaber können sich verbindlich verpflichten, die Gemeinschaft fortzusetzen; das ist ein gewöhnlicher Vertrag zwischen ihnen und kann auch stillschweigend zustande kommen. Für einen Teilhaber, der nicht mitgemacht hat, gilt er nur, wenn er sich ihm nachträglich unterworfen hat. Nachfolger und Erben bindet er nicht.

Grundsätzlich nicht. Haben Sie das gemeinsame Haus der Ehewohnung gewidmet, sind beide zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet, solange die Ehe besteht und die Wohnung nicht an einen anderen Ort verlegt wird. Diese Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und gilt schon, bevor das Haus bezugsfertig ist. Nur wichtige Gründe rechtfertigen eine Teilung.

Ja. Vereinbaren Ehegatten, die gemeinsame Liegenschaft für die Ehewohnung zu verwenden, verpflichtet sie das zur Aufrechterhaltung dieser Eigentumsgemeinschaft. Solange die Ehe besteht, ist eine Teilung nur aus wichtigen Gründen möglich. Kein Hindernis besteht aber, wenn der Teilungsgegner die Verwirklichung dieser Absicht selbst vereitelt hat.

Das müssen Sie beweisen, wenn Sie trotz einer Bindung auf die Teilung drängen. Sie haben konkrete Umstände zu behaupten und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die Verpflichtung zur Fortsetzung weggefallen ist.

Ja. Eine solche Beschränkung muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, sie kann auch in einer einvernehmlichen Widmung der Sache liegen. Beispiele sind die Abrede, die Liegenschaft nur im Notfall zu verkaufen und sie dauerhaft der Freizeit der Beteiligten zu erhalten, oder die Zusage einer lebenslangen Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus.

Ja. Wollten die Miteigentümer bei der Begründung der Gemeinschaft erkennbar, dass jedem seine Wohnung im Haus auf Lebenszeit zur Benützung zur Verfügung steht, sind sie stillschweigend verpflichtet, die Gemeinschaft fortzusetzen. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dafür nicht nötig.

Haben Sie sich vertraglich gebunden, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können Sie diese Bindung aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen. Ein solcher wichtiger Grund kann darin liegen, dass Ihnen beharrlich alle Rechte verweigert werden, die aus dem Miteigentum fließen.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Welche Gründe die Fortsetzung eines Dauervertrags unzumutbar machen, entscheidet sich fast immer nach dem einzelnen Fall. Das Höchstgericht greift diese Frage nur auf, wenn die Vorinstanzen das Gewicht der Gründe auffallend falsch beurteilt haben.

Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.

Nein, solange es die Ehewohnung ist. Widmen Ehegatten ihr gemeinsames Haus der ehelichen Wohnung, liegt darin eine vertragliche Zweckbestimmung, die beide bindet. Solange das Eheband besteht und der eheliche Wohnsitz nicht verlegt wurde, kann daher keiner der Wohnung einseitig durch das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft die Grundlage entziehen, auch nicht durch einen eigenmächtigen Auszug.

Ein wichtiger Grund. Haben Sie vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, können Sie diese Bindung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen. Das gilt vor allem dann, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 830 ABGB § 831 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 15.213 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2016

Geschäftszahl

5Ob62/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 119, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei G***** F***** H*****, vertreten durch die Sachwalterin E***** A***** H*****, beide *****, vertreten durch die Paumgartner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Zivilteilung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2016, GZ 22 R 377/15t-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 9. Oktober 2015, GZ 23 C 482/15m-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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