Kann das Gericht die Zustimmung eines Miteigentümers ersetzen?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Nachbarn
Geht es um Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die unter die allgemeine Regel für das Miteigentum fallen, kann die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Änderung der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien ist vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG nicht umfasst.OGH 5 Ob 114/24m, 14.11.2024
- Dies trifft auch auf die Entfernung eines Grenzbaumes zu, der durch "Überwachsen" eines Stammes entstanden ist und so zum quasi "aufgezwungenem" Miteigentum führte.OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024
- Hier hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße offen gelassen, weil der Antrag schon mangels behaupteter Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die Gesamtheit der Miteigentümer abgewiesen wurde.OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023
- Ein Begehren auf Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein Zubehörobjekt und damit ins Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stellt eine Verfügung iSd § 828 ABGB dar. Eine solche bedarf der Einstimmigkeit und ist daher generell nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst.OGH 5 Ob 200/12s, 20.11.2012
- Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd § 13 WEG sind.OGH 5 Ob 162/10z, 24.01.2011
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die fehlende Einwilligung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar.OGH 5 Ob 150/10k, 21.10.2010
- Die Voraussetzungen des § 834 ABGB wären nur dann zu prüfen, wenn von der Zusammenlegung Gemeinschaftsflächen aller Mit- und Wohnungseigentümer betroffen wären.OGH 5 Ob 38/08m, 26.08.2008
- Bei der baulichen und rechtlichen Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit solchen, die im schlichten Miteigentum aller stehen, handelt es sich nicht um die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts, sondern um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen, bei denen die fehlende Zustimmung eines Teilhabers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Diese Änderungen betreffen Verfügungsrechte der Miteigentümer.OGH 5 Ob 38/08m, 26.08.2008
- Die Rechtmäßigkeit einer solchen Substanzveränderung setzt eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus; die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in die geplante Substanzveränderung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar. Im Streitfall haben die Regeln der §§ 834 f ABGB sinngemäß Anwendung zu finden.OGH 1 Ob 250/05d, 07.03.2006
- Hier: Bleibende Substanzveränderung durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen im Zuge umfangreicher Baumaßnahmen.OGH 1 Ob 47/04z, 18.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 18.
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 114/24m, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 123/18a, 28.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 18/17p, 19.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 44/17g, 29.08.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
- ABGB § 835
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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