Komme ich vorzeitig aus einer vereinbarten Gemeinschaft heraus?
günstig für gebundener Teilhaber betrifft Miteigentümer, Gesellschafter, Angehörige
Haben Sie sich vertraglich gebunden, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können Sie diese Bindung aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen. Ein solcher wichtiger Grund kann darin liegen, dass Ihnen beharrlich alle Rechte verweigert werden, die aus dem Miteigentum fließen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Auch eine rechtsgeschäftlich eingegangene Bindung zur Gemeinschaft ist aus wichtigen Gründen vorzeitig ( also vor Zweckerfüllung ) auflösbar. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Lösung einer eingegangenen Bindung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft könnte darin gelegen sein, dass beharrlich alle aus dem Miteigentum fließenden Rechte verweigert würden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die wirtschaftliche Zwangslage des die Teilung anstrebenden Miteigentümers kann einen wichtigen Grund darstellen, der eine Interessenabwägung erfordert.OGH 7 Ob 72/08a, 27.08.2008
- Als wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses kommen insbesondere Vertragsverletzungen in Frage, wobei zur außerordentlichen Kündigung nicht berechtigt ist, wer für die Vertragsverletzungen allein oder doch überwiegend verantwortlich ist.OGH 4 Ob 199/04z, 09.11.2004
- Insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird.OGH 4 Ob 2086/96k, 30.04.1996
- Insbesondere wenn eine gedeihliches Zusammenleben der Miteigentümer nicht mehr gegeben ist; zur Erhebung der<br/>Teilungsklage ist in einem solchen Fall aber nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Misshelligkeiten nicht allein oder doch überwiegend verantwortlich ist. Es kommt dabei nicht allein darauf an, wessen Übergriffe nach Anzahl und Umfang überwiegen,<br/>sondern auch wer durch Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleitete sowie die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzte.OGH 5 Ob 574/81, 12.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 5 Ob 69/25w, 03.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/16b, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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