Wer entscheidet, wenn wir bei einem Umbau gleich viele Stimmen haben?
betrifft Miteigentümer, Hälfteeigentümer, Wohnungseigentümer, Bauherren
Bei Stimmengleichheit über bauliche Maßnahmen entscheidet auf Antrag das Gericht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme oder um eine wichtige Veränderung handelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
§ 835 ABGB ist, wenn bezüglich der Vornahme bzw Nichtvornahme der baulichen Maßnahmen sowie deren rechtlicher Sanierung durch nachträgliche Baubewilligung Stimmengleichheit besteht jedenfalls anzuwenden; es bedarf keiner Erörterung der Frage, ob es sich um eine wichtige Veränderung oder eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd §§ 833 f ABGB handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 835 ABGB ist unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme der ordentlichen (§ 833 ABGB) oder der außerordentlichen (§ 834 ABGB) handelt, jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Uneinigkeit in Form einer Stimmengleichheit besteht.OGH 9 Ob 4/08s, 08.02.2008
- Die Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft stellt eine wichtige Veränderung im Sinn des § 834 ABGB dar, die bei Stimmengleichheit nur nach Einhaltung der Bestimmungen des § 835 ABGB vorgenommen werden darf.OGH 6 Ob 90/03h, 21.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 41/21v, 26.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 18/17p, 19.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 139/16d, 27.10.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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