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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2016 · Fall aus Tirol

OGH 10 Ob 35/16v

Worum es ging: Wann liegt eine verbindliche Vereinbarung über die Nutzung vor?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine verbindliche Vereinbarung über die Benützung liegt nur vor, wenn einem Teilhaber die gemeinsame Sache oder ein körperlich abgegrenzter Teil davon dauernd oder zumindest für längere Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen wird. Im Zweifel ist keine so weitgehende Bindung anzunehmen, sondern nur eine unverbindliche tatsächliche Regelung des Gebrauchs.

Beruht Ihre Benützung auf einem Vertrag, ist eine Räumungsklage abzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Art von Vertrag es sich handelt.

Können Sie weder ein vertragliches noch ein dingliches Recht auf die von Ihnen bewohnten Räume beweisen, benützen Sie sie ohne Titel. Dann müssen Sie der Räumungsklage des Hauseigentümers weichen.

Nein. Ein Miteigentümer darf einen bestimmten Teil nur dann allein benützen, wenn ihm die anderen Miteigentümer das vertraglich eingeräumt haben oder das Gericht es so festgelegt hat. Fehlt eine solche Grundlage, können die anderen die Räumung verlangen.

Nein, nicht ohne Weiteres. Eine verbindliche Vereinbarung über die Nutzung liegt nur vor, wenn die Miteigentümer die Verhältnisse dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit festlegen wollten. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sie sich nicht so weit binden wollten; eine bloß tatsächliche Übung hindert eine gerichtliche Regelung nicht.

Grundsätzlich nicht. Wer einen Anteil an einer Liegenschaft kauft, ist an eine bloß zwischen den bisherigen Miteigentümern getroffene Aufteilung der Nutzung nicht gebunden, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Gebunden sind Sie nur, wenn Sie die Regelung ausdrücklich oder eindeutig durch Ihr Verhalten übernehmen; dass Sie davon wussten, genügt nicht.

Nein, im Zweifel nicht. Rechte und Pflichten aus einer Benützungsvereinbarung gehen nicht von selbst auf den Käufer eines Anteils über; dafür braucht es eine ausdrückliche Überbindung oder eine bewusste Unterwerfung. Die bloße Kenntnis von der Regelung genügt nicht, eine mehrjährige Duldung der Benützung kann aber als schlüssiger Eintritt gewertet werden.

Ja. Eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirkt. Das gilt nicht, wenn das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet oder auf die Person der damaligen Miteigentümer eingeschränkt wurde. Gegenüber dem Käufer eines Anteils wirkt sie nur bei einer Überbindung.

Eine Regelung über die Benützung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Eine ausdrückliche Absprache ist dafür nicht nötig.

Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.

Nein. Eine Regelung, wer welchen Teil der gemeinsamen Sache benützt, können die Miteigentümer nur einstimmig treffen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag auch eines einzelnen Miteigentümers das Gericht im außerstreitigen Verfahren. Auch die Änderung einer bestehenden Regelung braucht die Zustimmung aller.

Nein, nicht in jedem Fall. Das gesetzliche Recht der Witwe, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, setzt voraus, dass der Verstorbene selbst entsprechende Rechte an dieser Wohnung hatte. War er nur Miteigentümer der Liegenschaft und benutzte die Wohnung bloß aufgrund einer Absprache unter den Miteigentümern, kann die Witwe damit eine Teilungsklage der anderen Miteigentümer nicht abwehren. Eine solche Benützungsregelung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Teilung.

Nein, wenn Sie ein Recht haben, die Sache zu behalten, das auch gegenüber dem Eigentümer wirkt. Das kann ein dingliches, ein vertragliches oder ein familienrechtliches Recht sein. Beweisen müssen Sie dieses Recht allerdings selbst.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 354 ABGB § 366 ABGB § 662 ABGB § 758 ZPO § 50

Entscheidungstext

50 Absätze, 17.489 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

10Ob35/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*****, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, und 2. I*****, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung (Revisionsinteresse 5.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2015, GZ 4 R 316/15x-41, womit das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 14. August 2015, GZ 3 C 447/11f-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das das Räumungsbegehren abweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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