OGH 4 Ob 73/18s
Worum es ging: Prüft das Gericht nur den genau beantragten Umbau?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verlangt der Vermieter eine ganz bestimmte Änderung an Ihrer Wohnung, prüft das Gericht nur, ob genau diese Änderung erlaubt ist. Es darf dann keine andere Lösung an ihre Stelle setzen. Anders ist es nur, wenn über die Aufteilung der Nutzung entschieden wird: dort sucht das Gericht eine für alle billige Lösung.
Nein. Ein Miteigentümer darf einen bestimmten Teil nur dann allein benützen, wenn ihm die anderen Miteigentümer das vertraglich eingeräumt haben oder das Gericht es so festgelegt hat. Fehlt eine solche Grundlage, können die anderen die Räumung verlangen.
Grundsätzlich nicht. Wer einen Anteil an einer Liegenschaft kauft, ist an eine bloß zwischen den bisherigen Miteigentümern getroffene Aufteilung der Nutzung nicht gebunden, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Gebunden sind Sie nur, wenn Sie die Regelung ausdrücklich oder eindeutig durch Ihr Verhalten übernehmen; dass Sie davon wussten, genügt nicht.
Grundsätzlich ja. Als Miteigentümer können Sie eine Nutzung verlangen, die ungefähr Ihrem Anteil entspricht, wenn Sie diese Nutzung persönlich auch brauchen. Das Gericht wägt dabei alle Umstände ab, etwa familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit, und gleicht ungleiche Nutzungen durch ein Entgelt aus.
Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.
Grundsätzlich nicht. Wer einen Miteigentumsanteil kauft, ist an eine Benützungsvereinbarung der bisherigen Eigentümer nicht gebunden, deren Grundlage geht aber nicht verloren, und untereinander bleiben die gleich gebliebenen Eigentümer gebunden. Sie können nicht auf Feststellung klagen, dass keine Vereinbarung besteht; ändern kann die Aufteilung nur das Außerstreitgericht.
Nein. Eine Regelung, wer welchen Teil der gemeinsamen Sache benützt, können die Miteigentümer nur einstimmig treffen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag auch eines einzelnen Miteigentümers das Gericht im außerstreitigen Verfahren. Auch die Änderung einer bestehenden Regelung braucht die Zustimmung aller.
Nein. Eine Benützungsregelung darf nicht dazu führen, dass einem Miteigentümer ein Kellerraum ersatzlos entzogen wird, während über die übrigen Räume nicht entschieden wird. Alle gleichartigen Räume und die daran beanspruchten Rechte sind einzubeziehen. Unvermeidbare Vorteile oder Nachteile sind durch ein Entgelt auszugleichen.
Geht es um Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die unter die allgemeine Regel für das Miteigentum fallen, kann die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Villach, 12.12.2017, 30 Nc 6/16s-38
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 15.02.2018, 2 R 13/18s-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 828 ABGB § 833 ABGB § 835 ABGB § 837 AußStrG § 78 ZPO § 52
Entscheidungstext
58 Absätze, 19.996 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Geschäftszahl
4Ob73/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. E***** W*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die Antragsgegner 1) S***** F*****, und 2) W***** P*****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Bestellung eines Jagdbevollmächtigten (Streitwert 7.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Februar 2018, GZ 2 R 13/18s-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 12. Dezember 2017, GZ 30 Nc 6/16s-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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