Zum Inhalt springen

Muss ich als Erbe die Nutzungsvereinbarung des Verstorbenen einhalten?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Erben, Käufer
Ja. Eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Nutzung wirkt zwar nur zwischen denen, die sie geschlossen haben, doch Erben treten in die Stellung des Verstorbenen ein und sind daran gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vereinbarung ausdrücklich an die Person geknüpft war. Wer einen Anteil kauft, ist dagegen nur bei ausdrücklicher Überbindung oder erkennbarer Unterwerfung gebunden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Eine zwischen Miteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung hat nur obligatorische Wirkung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013602 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Benützungsvereinbarung und Erben
Eigentum und Grundbuch · Nutzungsvereinbarung und neuer Miteigentümer
Eigentum und Grundbuch · Benützungsregelung und Anteilskäufer
Eigentum und Grundbuch · Verkauf eines Anteils und Nutzungsaufteilung
Wohnungseigentum · Eintritt in bestehende Benützungsvereinbarung