Muss ich als Erbe die Nutzungsvereinbarung des Verstorbenen einhalten?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Erben, Käufer
Ja. Eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Nutzung wirkt zwar nur zwischen denen, die sie geschlossen haben, doch Erben treten in die Stellung des Verstorbenen ein und sind daran gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vereinbarung ausdrücklich an die Person geknüpft war. Wer einen Anteil kauft, ist dagegen nur bei ausdrücklicher Überbindung oder erkennbarer Unterwerfung gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Eine zwischen Miteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung hat nur obligatorische Wirkung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch ohne Anmerkung sind Gesamtrechtsnachfolger an die Benützungsvereinbarung gebunden, sofern die Benützungsvereinbarung dies nicht von vornherein ausschloss, etwa weil sie an die den vertragsschließenden Personen höchstpersönlich geknüpft war.OGH 6 Ob 233/10y, 17.12.2010
- Die Bedeutung der Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB idF des WE-BeglG 2002 besteht lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer. Am weiterhin bloß obligatorischen Charakter von Benützungsregelungen kann kein Zweifel bestehen.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
- Mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt nach der Rechtsprechung zum schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung (MietSlg 33.095; 36.066).OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Die herrschende Judikatur verlangt für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung entweder eine Gesamtrechtsnachfolge (wobl 1994/39, 180; wobl 1998/76, 119), für den Einzelrechtsnachfolger eine ausdrückliche Überbindung (Vertragsübernahme: wobl 1996/91, 257; immolex 1997/66, 132 = wobl 1997/55, 182) oder stillschweigende Unterwerfung (JBl 1982, 599; SZ 58/84; MietSlg 40.043, 42.040; EvBl 1995/186; 48.049, 48.055; immolex 1997/138, 247).OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Sie gilt nur zwischen denjenigen Miteigentümern, die sie getroffen haben.OGH 1 Ob 2108/96y, 26.07.1996
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- Eine solche Regelung wäre für die Rechtsnachfolger nur dann verbindlich, wenn sie sich ihr vertraglich unterworfen hätten.OGH 7 Ob 429/55, 13.09.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013602 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 189/16d, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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