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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 189/16d

Worum es ging: Kann ich eine zu Unrecht eingetragene Beschränkung mit Klage beseitigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch wenn die Beschränkung zugunsten der Nacherben im Grundbuch nur als Anmerkung aufscheint, wirkt sie wie die Eintragung eines dinglichen Rechts. War sie von Anfang an ungültig, können Sie mit einer Klage dagegen vorgehen, weil damit eine Ihre Rechte verletzende Eintragung bestritten wird.

Eine verbindliche Vereinbarung über die Benützung liegt nur vor, wenn einem Teilhaber die gemeinsame Sache oder ein körperlich abgegrenzter Teil davon dauernd oder zumindest für längere Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen wird. Im Zweifel ist keine so weitgehende Bindung anzunehmen, sondern nur eine unverbindliche tatsächliche Regelung des Gebrauchs.

Nein, nicht ohne Weiteres. Eine verbindliche Vereinbarung über die Nutzung liegt nur vor, wenn die Miteigentümer die Verhältnisse dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit festlegen wollten. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sie sich nicht so weit binden wollten; eine bloß tatsächliche Übung hindert eine gerichtliche Regelung nicht.

Grundsätzlich nicht. Wer einen Anteil an einer Liegenschaft kauft, ist an eine bloß zwischen den bisherigen Miteigentümern getroffene Aufteilung der Nutzung nicht gebunden, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Gebunden sind Sie nur, wenn Sie die Regelung ausdrücklich oder eindeutig durch Ihr Verhalten übernehmen; dass Sie davon wussten, genügt nicht.

Nein, im Zweifel nicht. Rechte und Pflichten aus einer Benützungsvereinbarung gehen nicht von selbst auf den Käufer eines Anteils über; dafür braucht es eine ausdrückliche Überbindung oder eine bewusste Unterwerfung. Die bloße Kenntnis von der Regelung genügt nicht, eine mehrjährige Duldung der Benützung kann aber als schlüssiger Eintritt gewertet werden.

Ja. Eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Nutzung wirkt zwar nur zwischen denen, die sie geschlossen haben, doch Erben treten in die Stellung des Verstorbenen ein und sind daran gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vereinbarung ausdrücklich an die Person geknüpft war. Wer einen Anteil kauft, ist dagegen nur bei ausdrücklicher Überbindung oder erkennbarer Unterwerfung gebunden.

Ja. Eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirkt. Das gilt nicht, wenn das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet oder auf die Person der damaligen Miteigentümer eingeschränkt wurde. Gegenüber dem Käufer eines Anteils wirkt sie nur bei einer Überbindung.

Nur dann, wenn das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz diese Anmerkung vorsieht und festlegt, welche Wirkungen sie hat. Eine Übertragung auf ähnliche Fälle ist möglich, aber nur bei Klagen, die einer vorgesehenen Klage nach Grund und Zweck entsprechen. Wer selbst nicht als Miteigentümer eingetragen ist, kann eine Teilungsklage daher nicht anmerken lassen.

Sie müssen in der Klage verlangen, dass der frühere Grundbuchstand wiederhergestellt wird. Der bloße Zweck des Verfahrens genügt nicht, wenn ein solches Begehren völlig fehlt. Es reicht aber, wenn Sie die angefochtene Eintragung für unwirksam erklären und löschen lassen wollen. Eine Klage nur auf Feststellung, dass der Erwerbstitel unwirksam war, genügt nicht.

Nur wer selbst in einem eingetragenen Recht verletzt wurde. Sie müssen also im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sein. Wollen Sie erst ein bisher nicht eingetragenes Recht durchsetzen, kommt eine Streitanmerkung nicht in Betracht. Es genügt aber, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Rechtstitel für die bekämpfte Eintragung nachträglich weggefallen ist.

Nein. Eine Streitanmerkung ist nur möglich, wenn Sie ein Recht geltend machen, das unmittelbar an der Liegenschaft besteht. Klagen Sie dagegen nur auf Erfüllung eines Vertrags, auf Rückübertragung nach einem Widerruf oder auf Schadenersatz, ist die Anmerkung nicht zulässig.

Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.

Nach dem, was in Ihrer Klage steht, und nach Ihrem Antrag. Geprüft wird, ob die Klage schlüssig ist, ob also bei Zutreffen Ihres Vorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Ob das Prozessgericht zuständig ist oder die Klagsführung eine Genehmigung braucht, prüft das Grundbuchsgericht nicht.

Eine Löschungsklage steht Ihnen zu, wenn die Eintragung von Anfang an nichtig war oder der Rechtsgrund, auf dem sie beruht, nachträglich weggefallen ist. Das ist etwa bei Zwang, Betrug, Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte der Fall. Der Wegfall muss auch dazu geführt haben, dass der zugrunde liegende Anspruch nicht mehr besteht.

Die Eintragung schafft kein neues Recht, sie hält nur fest, was vereinbart ist. Ihre Bedeutung liegt darin, dass auch neu hinzukommende Miteigentümer an die Vereinbarung gebunden sind. Wer einen Anteil erbt oder sonst als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt, ist auch ohne Eintragung gebunden, wenn die Vereinbarung das nicht von vornherein ausschloss.

Nur, wenn dadurch ein eigenes im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht verletzt wird. Als eingetragener Eigentümer können Sie deshalb gegen eine inhaltlich unrichtige Einverleibung vorgehen, etwa gegen ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht.

Nein. Klagen Sie gegen die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung im Grundbuch, wird dadurch kein dingliches Recht verletzt. Eine Anmerkung dieses Streits im Grundbuch ist deshalb nicht möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 828 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 61 GBG 1955 § 9 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 38

Entscheidungstext

34 Absätze, 11.739 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

5Ob189/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Parteien 1. Mag. E***** R*****, 2. Mag. G***** R*****, vertreten durch die Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit und Löschung (Streitwert 15.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2016, GZ 46 R 166/16a-11, mit dem über den Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 20. April 2015, GZ 6 C 323/15m-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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