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Bindet mich als Käufer die Benützungsregelung des Voreigentümers?

günstig für Erwerber betrifft Miteigentümer, Käufer, Verkäufer, Wohnungsnutzer
Nein, im Zweifel nicht. Rechte und Pflichten aus einer Benützungsvereinbarung gehen nicht von selbst auf den Käufer eines Anteils über; dafür braucht es eine ausdrückliche Überbindung oder eine bewusste Unterwerfung. Die bloße Kenntnis von der Regelung genügt nicht, eine mehrjährige Duldung der Benützung kann aber als schlüssiger Eintritt gewertet werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 02.09.2020 (18 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1967)

Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hiezu bedürfte es einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013598 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 18.

Im Gesetz

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