Bindet mich als Käufer die Benützungsregelung des Voreigentümers?
günstig für Erwerber betrifft Miteigentümer, Käufer, Verkäufer, Wohnungsnutzer
Nein, im Zweifel nicht. Rechte und Pflichten aus einer Benützungsvereinbarung gehen nicht von selbst auf den Käufer eines Anteils über; dafür braucht es eine ausdrückliche Überbindung oder eine bewusste Unterwerfung. Die bloße Kenntnis von der Regelung genügt nicht, eine mehrjährige Duldung der Benützung kann aber als schlüssiger Eintritt gewertet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 02.09.2020 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1967)
Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; hiezu bedürfte es einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benützungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus.OGH 4 Ob 108/12d, 02.08.2012
- Vorausgesetzt wird immer eine bewusste Übernahme.OGH 1 Ob 300/01a, 29.01.2002
- Eine derartige Vereinbarung wird insbesondere im Bereich des Bestandrechts auch im vertraglichen Eintritt des Erwerbers in sämtliche Rechte und Pflichten des Veräußerers gesehen.OGH 1 Ob 300/01a, 29.01.2002
- Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger über.OGH 1 Ob 300/01a, 29.01.2002
- Mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt nach der Rechtsprechung zum schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung (MietSlg 33.095; 36.066).OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Die herrschende Judikatur verlangt für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung entweder eine Gesamtrechtsnachfolge (wobl 1994/39, 180; wobl 1998/76, 119), für den Einzelrechtsnachfolger eine ausdrückliche Überbindung (Vertragsübernahme: wobl 1996/91, 257; immolex 1997/66, 132 = wobl 1997/55, 182) oder stillschweigende Unterwerfung (JBl 1982, 599; SZ 58/84; MietSlg 40.043, 42.040; EvBl 1995/186; 48.049, 48.055; immolex 1997/138, 247).OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Hier: Hälfteeigentümerin wurde nach getroffener Benützungsregelung zu zwei Drittel-Eigentümerin.OGH 2 Ob 606/82, 11.01.1983
- Anders im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, wenn es sich nicht um eine auf die Lebenszeit der Vertragsteile beschränkte Vereinbarung handelt.OGH 5 Ob 72/69, 18.06.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013598 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 18.
- OGH 5 Ob 125/20y, 02.09.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 201/19f, 24.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 189/16d, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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