Gilt eine Benützungsvereinbarung auch für die Erben eines Miteigentümers?
günstig für Berechtigter betrifft Miteigentümer, Erben, Käufer, Wohnungsnutzer
Ja. Eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirkt. Das gilt nicht, wenn das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet oder auf die Person der damaligen Miteigentümer eingeschränkt wurde. Gegenüber dem Käufer eines Anteils wirkt sie nur bei einer Überbindung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 20.07.2017 (25 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, in Ermangelung einer ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen einvernehmlichen Überbindung jedoch nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus.OGH 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
- Mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt nach der Rechtsprechung zum schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung (MietSlg 33.095; 36.066).OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Die herrschende Judikatur verlangt für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung entweder eine Gesamtrechtsnachfolge (wobl 1994/39, 180; wobl 1998/76, 119), für den Einzelrechtsnachfolger eine ausdrückliche Überbindung (Vertragsübernahme: wobl 1996/91, 257; immolex 1997/66, 132 = wobl 1997/55, 182) oder stillschweigende Unterwerfung (JBl 1982, 599; SZ 58/84; MietSlg 40.043, 42.040; EvBl 1995/186; 48.049, 48.055; immolex 1997/138, 247).OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Ein vom Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossener Bestandvertrag - oder eine Sondervereinbarung wie etwa der Kündigungsverzicht - bindet die übrigen Teilhaber nur, wenn sie, auch nachträglich, ausdrücklich oder schlüssig zustimmten beziehungsweise wenn der Hälfteeigentümer eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 835 ABGB erwirkte.OGH 1 Ob 36/00a, 06.10.2000
- Eine Benützungsvereinbarung hat aber bloß obligatorische Wirkung.OGH 5 Ob 55/99w, 21.12.1999
- Gesamtrechtsnachfolge wirkt bei der Benützungsvereinbarung wie eine Vertragsübernahme, sofern nicht das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet war.OGH 1 Ob 2108/96y, 26.07.1996
- Es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden.OGH 10 Ob 512/94, 14.04.1994
- Eine Vergleichsbehandlung im Sinn der Verpflichtung, das fremde Recht ohne eigenes weiter zu dulden, wäre unvertretbar.OGH 7 Ob 635/83, 22.03.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 25.
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/16d, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
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