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Gilt eine Benützungsvereinbarung auch für die Erben eines Miteigentümers?

günstig für Berechtigter betrifft Miteigentümer, Erben, Käufer, Wohnungsnutzer
Ja. Eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirkt. Das gilt nicht, wenn das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet oder auf die Person der damaligen Miteigentümer eingeschränkt wurde. Gegenüber dem Käufer eines Anteils wirkt sie nur bei einer Überbindung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 20.07.2017 (25 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1980)

Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, in Ermangelung einer ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen einvernehmlichen Überbindung jedoch nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 25.

Im Gesetz

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