OGH 5 Ob 56/17x
Worum es ging: Wann liegt eine verbindliche Vereinbarung über die Nutzung vor?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine verbindliche Vereinbarung über die Benützung liegt nur vor, wenn einem Teilhaber die gemeinsame Sache oder ein körperlich abgegrenzter Teil davon dauernd oder zumindest für längere Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen wird. Im Zweifel ist keine so weitgehende Bindung anzunehmen, sondern nur eine unverbindliche tatsächliche Regelung des Gebrauchs.
Nein, nicht ohne Weiteres. Eine verbindliche Vereinbarung über die Nutzung liegt nur vor, wenn die Miteigentümer die Verhältnisse dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit festlegen wollten. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sie sich nicht so weit binden wollten; eine bloß tatsächliche Übung hindert eine gerichtliche Regelung nicht.
Grundsätzlich nicht. Wer einen Anteil an einer Liegenschaft kauft, ist an eine bloß zwischen den bisherigen Miteigentümern getroffene Aufteilung der Nutzung nicht gebunden, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Gebunden sind Sie nur, wenn Sie die Regelung ausdrücklich oder eindeutig durch Ihr Verhalten übernehmen; dass Sie davon wussten, genügt nicht.
Nein, im Zweifel nicht. Rechte und Pflichten aus einer Benützungsvereinbarung gehen nicht von selbst auf den Käufer eines Anteils über; dafür braucht es eine ausdrückliche Überbindung oder eine bewusste Unterwerfung. Die bloße Kenntnis von der Regelung genügt nicht, eine mehrjährige Duldung der Benützung kann aber als schlüssiger Eintritt gewertet werden.
Ja. Eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Nutzung wirkt zwar nur zwischen denen, die sie geschlossen haben, doch Erben treten in die Stellung des Verstorbenen ein und sind daran gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vereinbarung ausdrücklich an die Person geknüpft war. Wer einen Anteil kauft, ist dagegen nur bei ausdrücklicher Überbindung oder erkennbarer Unterwerfung gebunden.
Ja. Eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirkt. Das gilt nicht, wenn das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet oder auf die Person der damaligen Miteigentümer eingeschränkt wurde. Gegenüber dem Käufer eines Anteils wirkt sie nur bei einer Überbindung.
Eine Benützungsregelung weist den Teilhabern die gemeinsame Sache oder körperlich abgegrenzte Teile davon zur alleinigen oder gemeinsamen Nutzung zu, und zwar auf Dauer oder zumindest für längere Zeit. Dazu kann auch die Festlegung eines Entgelts gehören, wenn jemand mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht.
Sie gestaltet die allgemeinen Gebrauchsrechte der Miteigentümer in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen um. Jeder darf dann den ihm zugewiesenen Teil allein nutzen. Erfasst sein kann auch ein noch ausbaufähiger Dachboden.
Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.
Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.
Die Eintragung schafft kein neues Recht, sie hält nur fest, was vereinbart ist. Ihre Bedeutung liegt darin, dass auch neu hinzukommende Miteigentümer an die Vereinbarung gebunden sind. Wer einen Anteil erbt oder sonst als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt, ist auch ohne Eintragung gebunden, wenn die Vereinbarung das nicht von vornherein ausschloss.
Nein, nur die Form. Für die Eintragung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit genügen Urkunden, aus denen sich das formal gesetzmäßige Zustandekommen der Vereinbarung ergibt; ihr Inhalt wird nicht geprüft. Das Gericht muss aber prüfen, ob es sich überhaupt um eine solche Vereinbarung handelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Grieskirchen, 09.11.2016
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 11.01.2017, 23 R 139/16d
Zitierte Paragrafen
ABGB § 828 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
41 Absätze, 11.195 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob56/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. K* S*, 2. A* S*, 3. B* S*, 4. F* R*, alle vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder, MA, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Anmerkung einer Benützungsregelung (§ 828 Abs 2 ABGB) ob EZ * GB *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 11. Jänner 2017, AZ 23 R 139/16d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 9. November 2016, TZ 2946/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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