OGH 5 Ob 93/17p
Worum es ging: Zählt es, wenn die Wohnung während des Verfahrens verkauft wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.
Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Verlangt der Vermieter eine ganz bestimmte Änderung an Ihrer Wohnung, prüft das Gericht nur, ob genau diese Änderung erlaubt ist. Es darf dann keine andere Lösung an ihre Stelle setzen. Anders ist es nur, wenn über die Aufteilung der Nutzung entschieden wird: dort sucht das Gericht eine für alle billige Lösung.
Im Zweifel nicht. Beantragen Sie beim Gericht eine neue Regelung der Nutzung, liegt darin zugleich die außerordentliche Aufkündigung einer bisher bestehenden Vereinbarung. Anders ist es, wenn Ihr Antrag gerade darauf zielt, die bestehende Vereinbarung durchzusetzen; das müssen Sie im ordentlichen Rechtsweg verfolgen.
Grundsätzlich nicht. Wer einen Anteil an einer Liegenschaft kauft, ist an eine bloß zwischen den bisherigen Miteigentümern getroffene Aufteilung der Nutzung nicht gebunden, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Gebunden sind Sie nur, wenn Sie die Regelung ausdrücklich oder eindeutig durch Ihr Verhalten übernehmen; dass Sie davon wussten, genügt nicht.
Nein, im Zweifel nicht. Rechte und Pflichten aus einer Benützungsvereinbarung gehen nicht von selbst auf den Käufer eines Anteils über; dafür braucht es eine ausdrückliche Überbindung oder eine bewusste Unterwerfung. Die bloße Kenntnis von der Regelung genügt nicht, eine mehrjährige Duldung der Benützung kann aber als schlüssiger Eintritt gewertet werden.
Grundsätzlich ja. Als Miteigentümer können Sie eine Nutzung verlangen, die ungefähr Ihrem Anteil entspricht, wenn Sie diese Nutzung persönlich auch brauchen. Das Gericht wägt dabei alle Umstände ab, etwa familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit, und gleicht ungleiche Nutzungen durch ein Entgelt aus.
Ja. Eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirkt. Das gilt nicht, wenn das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet oder auf die Person der damaligen Miteigentümer eingeschränkt wurde. Gegenüber dem Käufer eines Anteils wirkt sie nur bei einer Überbindung.
Wird ein Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wie ihn der Vorgänger hatte, so bedeutet das in der Regel, dass Sie auch in eine bestehende Absprache über die Nutzung eintreten. Sie sind dann an diese Absprache gebunden.
Ja. Eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Nutzung ist ein Dauerverhältnis und kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden; auf diese Möglichkeit kann man sich nicht dauerhaft binden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist, etwa weil das Vertrauen zerstört ist. Danach kann das Gericht die Nutzung neu regeln.
Nein, nicht von selbst. Auch wenn ein neu hinzugekommener Miteigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden ist, gehen die bisherigen Nutzungsverhältnisse nicht verloren. Sie enden erst, wenn alle sie gemeinsam auflösen, eine neue Vereinbarung treffen oder das Gericht die Nutzung neu regelt.
Eine Benützungsregelung weist den Teilhabern die gemeinsame Sache oder körperlich abgegrenzte Teile davon zur alleinigen oder gemeinsamen Nutzung zu, und zwar auf Dauer oder zumindest für längere Zeit. Dazu kann auch die Festlegung eines Entgelts gehören, wenn jemand mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht.
Eine Regelung über die Benützung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Eine ausdrückliche Absprache ist dafür nicht nötig.
Bei der Entscheidung über eine wichtige Veränderung werden die Gesamtinteressen der Eigentümergemeinschaft abgewogen. In diese Abwägung fließt auch die persönliche Lage der einzelnen Teilhaber ein, also ihre persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse. Das folgt aus der Treuepflicht in einer Gemeinschaft, die Rücksichtnahme auf die anderen Teilhaber verlangt.
Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.
Was ein Gericht nur in der Begründung als Vorfrage löst, wird nicht rechtskräftig. Dieselbe Vorfrage kann daher in zwei Verfahren unterschiedlich beurteilt werden. Bindend ist nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst.
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
In diesen Verfahren sind alle jeweiligen Miteigentümer Parteien. Ihre Stellung als Partei beginnt mit der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet, wenn diese Eintragung gelöscht wird.
Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.
Nein. Ihre Stellung als Partei in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren hängt daran, dass Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Geht das Eigentum über, scheiden Sie aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt ein; ihm ist Gelegenheit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 24.05.2016, 11 Msch 16/13s-33
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 27.02.2017, 4 R 267/16t-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 838a ABGB § 863 AußStrG § 14 AußStrG § 56 AußStrG § 71 AußStrG § 78 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 56 ZPO § 234
Entscheidungstext
73 Absätze, 38.922 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Geschäftszahl
5Ob93/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Rosa-Brigitte G*, 2. Ruth S*, nunmehr Georg und Mag. Jasmin S*, 3. Wolfgang K*, 4. Gertraud J*, alle vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Thomas H*, 2. Silvia H*, beide *, 3. Michael F*, 4. Dr. Johannes S*, 5. ehemals „Wolfgang und Erika U*“, *, 6. Christine G*, 7. DI Carolus S* DI Christine S*, 8. Hannes E*, 9. (und 10.) Ing. Markus F*, 11. Dr. Thomas S*, 12. Nina R*, 13. ehemals Peter O*, 14. Stefanie R*, 15. Andrea Z*, 16. Dr. Christian S*, 17. Markus W*, 18. ehemals Barbara W*, beide *, 19. DI Bernhard M*, 20. DI (FH) Jana L*, beide *, 21. Dr. Elisabeth G*, 22. DI Wolfgang H*, 23. Ing. Natascha H*, beide *, 24. Hannes R*, 25. Maria Eleonora L*, 26. nunmehr Hubert W*, 27. nunmehr Dr. Christoph S*, mit Ausnahme der Antragsgegner zu 5., 12., 13., 26. und 27. alle vertreten durch Kerle, Aigner, Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Änderung einer Benützungsregelung (§§ 52 Abs 1 Z 3 iVm § 17 WEG 2002), über den Revisionsrekurs der 1.-, 2.-, 3.-, 6.-, 7.-, 8.-, 11.-, 14.-, 15.-, 16.-, 19.-, 20.-, 21.-, 22.- und 25.-Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Februar 2017, GZ 4 R 267/16t-39, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 24. Mai 2016, GZ 11 Msch 16/13s-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragstellerin Ruth S* wird zurückgewiesen.
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