Wer legt fest, was ich den anderen Miteigentümern zahlen muss?
betrifft Miteigentümer, Wohnungsnutzer, Erben
Haben sich die Miteigentümer über die Benützung selbst geeinigt, nicht aber über das Entgelt dafür, setzt es der Richter im Außerstreitverfahren fest. Auch die bloße Regelung des Benützungsentgelts zählt zu den wichtigen Veränderungen. Haben Sie sich auch über das Entgelt geeinigt, bleibt dafür kein Raum.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Die Festsetzung des Benützungsentgeltes fällt auch dann in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters, wenn zwar eine Einigung über die Benützung selbst zwischen den Miteigentümern vorliegt, jedoch keine über das Äquivalent für die Benützung der gemeinsamen Sache getroffen wurde. Auch die bloße Regelung des Benützungsentgeltes zählt zu den wichtigen Veränderungen iS des § 834 ABGB (3 Ob 447/56 JBl 1957,320; 5 Ob 231/64 MietSlg 16043; 6 Ob 78/65 MietSlg 17059; MietSlg 20057).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erfolgte auch eine Einigung über das Benützungsentgelt, dann ist für eine Entscheidung darüber im Verfahren außer Streitsachen kein Raum.OGH 3 Ob 42/03b, 24.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013812 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 72/19w, 24.09.2019
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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