OGH 4 Ob 72/19w
Worum es ging: Darf mein Ehepartner die gemeinsame Wohnung einfach aufgeben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht willkürlich. Der Schutz der Wohnung soll verhindern, dass ein Ehegatte dem anderen durch eigenmächtige Schritte die Wohnung entzieht, etwa durch Aufgabe von Mietrechten, Verzicht oder bewusst nachteiligen Verkauf. Solche Schritte sind nur zulässig, wenn die Umstände sie erzwingen. Der Schutz endet aber, wenn Sie die Wohnung verlassen haben und sie Ihrem dringenden Wohnbedarf nicht mehr dient.
Nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Regeln über das Miteigentum und nicht allein nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten. Solange die Wohnung Ihren Wohnbedürfnissen dient, greift der besondere Schutz der Ehewohnung vor. Dient eine Liegenschaft dagegen nicht dem Wohnen der Ehegatten, ist eine Benützungsregelung auch während aufrechter Ehe zulässig.
Ja. Durch die Eheschließung erwerben Sie ein Wohnrecht an jener Wohnung, die Ihrem dringenden Wohnbedürfnis dient, auch wenn sie Ihnen nicht oder nicht allein gehört. Daraus folgt Ihr Anspruch, diese Wohnung zu benützen; sie muss nicht die Ehewohnung sein.
Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtgenussberechtigten eines Anteils und den Eigentümern der übrigen Anteile sind die Regeln über gemeinsames Eigentum sinngemäß anzuwenden. Der Eigentümer des belasteten Anteils ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen zwei Fruchtgenussberechtigten verschiedener Anteile.
Der Fruchtnießer. Wer ein Fruchtgenussrecht an einem Miteigentumsanteil hat, übt die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse aus, die sonst dem Anteilseigentümer zustehen. Das gilt auch im Wohnungseigentum: Der Eigentümer hat dann kein Recht auf Benützung und Verwaltung der Wohnung und der allgemeinen Teile.
Für alle Formen der Gemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln über gemeinschaftliches Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart oder eigens geregelt ist. Das gilt etwa für Wohnungseigentum und für das Verhältnis von Miteigentümern. Sinngemäß gelten sie auch, wenn mehrere gemeinsam gemietet haben oder ein Wohnrecht teilen.
Haben sich die Miteigentümer über die Benützung selbst geeinigt, nicht aber über das Entgelt dafür, setzt es der Richter im Außerstreitverfahren fest. Auch die bloße Regelung des Benützungsentgelts zählt zu den wichtigen Veränderungen. Haben Sie sich auch über das Entgelt geeinigt, bleibt dafür kein Raum.
Nein, dauerhafte Zustände kann das Außerstreitgericht nicht regeln. Solange sich das Verhalten des anderen Ehegatten, das Ihnen einen wichtigen Grund für eine eigene Wohnung gibt, noch ändern könnte, liegt aber kein Dauerzustand vor. Ist die Rückkehr zum gemeinsamen Wohnen ausgeschlossen, ist es keine bloß vorübergehende Maßnahme mehr.
Entscheidend ist, dass die Wohnung zur Stätte des gemeinsamen Wohnens gewidmet und damit zum Schwerpunkt des ehelichen Lebens gemacht wurde. Nicht jede Wohnung, die ein Ehegatte während der Ehe benützt, ist deshalb Ehewohnung. Umgekehrt verliert eine Wohnung diese Eigenschaft nicht schon dadurch, dass sie nicht mehr von beiden gemeinsam benützt wird.
Ja. Soweit eine gemeinsame Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist eine Benützungsregelung auch bei aufrechter Ehe zulässig und möglich.
Nein. Dem Ehegatten, der die Ehewohnung allein benützt, wird dafür kein Entgelt auferlegt.
Bleibt ein Ehegatte während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung, erspart er sich die Kosten einer anderen Unterkunft. Dieser Vorteil ist bei der Aufteilung auszugleichen. Berücksichtigt wird er allerdings nur im Rahmen dessen, was insgesamt billig erscheint.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 833 ABGB § 92 ABGB § 97 AußStrG § 62
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.001 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
4Ob72/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin V* S*, vertreten durch Mag. Gerhard Rigler und Dr. Ulrike Grünling, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner P* S*, vertreten durch Mag. Daniel E. Jahrmann, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Zahlung eines Benützungsentgelts (Streitwert 4.800 EUR), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Februar 2019, GZ 16 R 383/18i-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 22. November 2018, GZ 26 Nc 49/17p-21, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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