OGH 5 Ob 110/18i
Worum es ging: Muss unser Grundstück versteigert werden oder geht Teilen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Nicht immer, aber oft. Grundsätzlich muss eine Klage auf körperliche Teilung keinen Vorschlag enthalten. Erscheint eine solche Teilung aber unwahrscheinlich, etwa bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit unterschiedlich gutem Boden und mit Inventar, müssen Sie zumindest mit einem konkreten Vorschlag zeigen, dass sie ohne wesentlichen Wertverlust möglich ist.
Nein. Bei der Teilung in Natur müssen alle Beteiligten wertmäßig gleich behandelt werden; nur geringe Unterschiede dürfen in Geld ausgeglichen werden. Ob einem Miteigentümer sonst ein Geldersatz zusteht, wird bei der Frage der Teilbarkeit nicht geprüft, denn eine Geldforderung kann den Anspruch auf Teilung nicht aufheben.
Eine Teilung in Natur ist nur zulässig, wenn der zu zahlende Wertausgleich gering bleibt. Als gering gelten etwa Beträge um dreieinhalb Prozent des Gesamtwertes; ein Unterschied von 15 oder 20 Prozent ist es nicht mehr. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an.
Ja, wenn die Kosten im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft unverhältnismäßig hoch sind. Dazu zählen vor allem notwendige Umbauarbeiten. Ein kleinlicher Maßstab ist nicht anzulegen; verglichen wird mit dem Verkehrswert, und bei einer Teilung in Eigentumswohnungen darf mehr aufgewendet werden.
Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Nein. Die besonderen Änderungsrechte des Wohnungseigentums stehen schlichten Miteigentümern nicht zu. Sie können daher auch keinen entsprechenden Antrag im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren stellen, sondern sind auf die allgemeinen Regeln über das Miteigentum verwiesen.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.
Wie groß Ihr Anteil an einer Liegenschaft ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Geändert werden kann er nur durch eine Eintragung im Grundbuch, für die ein gültiger Rechtsgrund vorliegen muss. Werden die Nutzwerte neu festgesetzt, passen sich die Miteigentumsanteile deshalb nicht von selbst an.
Ergibt sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ein Anspruch auf Übertragung oder Ausgleich von Anteilen, müssen Sie diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Am Ende muss die Änderung noch im Grundbuch eingetragen werden.
Die Einräumung von Wohnungseigentum ist eine besondere Form der Aufteilung in Natur. Dass dabei ein bereits im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht übernommen werden muss, steht ihr nicht entgegen.
Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.
Nehmen Sie in Ihre Klage einen bestimmten Vorschlag auf, wie geteilt werden soll, muss das Gericht darüber verhandeln und entscheiden. Es kann diese Frage dann nicht dem späteren Verfahren beim Exekutionsgericht oder einer Einigung der Parteien überlassen. Nur wenn die Klage keinen solchen Vorschlag enthält, darf sich das Gericht auf das Klagebegehren beschränken.
Nein, nicht zwangsläufig. Eine Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann außer Betracht bleiben, wenn es gegen Treu und Glauben verstieße, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neue Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch gewarnt war.
Nach dem Urteil über die Teilung wird die nähere Art der Teilung im folgenden Exekutionsverfahren mit allen Beteiligten verhandelt und durch Beschluss festgelegt; dazu gehört auch die Festsetzung der Nutzwerte. Nicht alle allgemeinen Teilungsregeln gelten dabei, wohl aber jene, dass die Teilung jedem Beteiligten gerecht werden muss, sowie jene über die Eintragung im Grundbuch und über Rechte Dritter.
Eine Liegenschaft kann auch dadurch geteilt werden, dass Wohnungseigentum begründet und dabei eine Partnerschaft von zwei Eigentümern an einem Objekt geschaffen wird. Das ist aber nur zulässig, wenn die künftigen Partner zustimmen. Eine Ablehnung müssen sie nicht begründen, und das gilt auch für Ehepaare.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.05.2017, 27 Cg 355/09p-130
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2018, 13 R 124/17a-137
Zitierte Paragrafen
ABGB § 843 EO § 351 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 35 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9 ZPO Art. 14 ZPO § 52
Entscheidungstext
50 Absätze, 21.992 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Geschäftszahl
5Ob110/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. J*, 2. B*, 3. Ing. H*, 4. M*, 5. Dr. S*, 6. E*, 7. J* und 8. B*, vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. H*, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, 2. DI T*, 3. A*, beide vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in Wien, 4. DI S*, 5. DI Dr. A*, beide vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, 6. DI Dr. P*, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2018, GZ 13 R 124/17a-137, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Mai 2017, GZ 27 Cg 355/09p-130, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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