Muss ein Wegerecht im Grundbuch genau abgegrenzt werden?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte, Käufer
Ja, wenn es räumlich beschränkt sein soll. Ist die Beschränkung nicht genau bezeichnet, wirkt sie im Grundbuch nicht und kann sogar der Eintragung entgegenstehen. Zwischen den Vertragsparteien entsteht das Recht aber nur in dem Umfang, den sie tatsächlich vereinbart haben, auch wenn im Grundbuch mehr steht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 15.07.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Fehlt eine genaue Bezeichnung der räumlichen Grenzen der Grunddienstbarkeit, so ist die diesbezügliche Beschränkung zumindest grundbuchsrechtlich nicht wirksam.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im vorliegenden Fall liegen daher Anhaltspunkte dafür vor, dass der Realteilungs‑, Tausch‑ und Dienstbarkeitsvertrag jedenfalls im Hinblick auf die darin genannte örtliche Beschränkung dieser Servitut eine von der Zweifelsregel des § 844 Satz 4 ABGB abweichende vertragliche Vereinbarung über den Umfang derselben enthält.OGH 5 Ob 65/14s, 04.09.2014
- Geht der Wortlaut einer Eintragung umfänglich über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus, so wird das Sachenrecht trotz des bücherlichen Wortlautes nur im vereinbarten Umfang begründet.OGH 5 Ob 78/07t, 04.06.2007
- Die Vorschrift des §12 Abs2 GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen.OGH 1 Ob 28/04f, 14.12.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013867 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 5 Ob 113/21k, 15.07.2021
- OGH 5 Ob 38/18a, 13.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 134/16s, 04.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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