OGH 5 Ob 113/21k
Worum es ging: Wirkt mein Verzicht auf ein Wegerecht auch ohne Grundbuchlöschung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gegenüber anderen Personen wirkt der Verzicht erst, wenn die Löschung im Grundbuch eingetragen ist, weil die Aufgabe solcher Rechte nach außen sichtbar werden muss. Ist das Recht selbst zugunsten eines Gläubigers belastet, kann es nur eingeschränkt gelöscht werden. Bis 2021 gab der Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, wonach es für den Verzicht auf die Eintragung nicht ankam.
Ja, wenn es räumlich beschränkt sein soll. Ist die Beschränkung nicht genau bezeichnet, wirkt sie im Grundbuch nicht und kann sogar der Eintragung entgegenstehen. Zwischen den Vertragsparteien entsteht das Recht aber nur in dem Umfang, den sie tatsächlich vereinbart haben, auch wenn im Grundbuch mehr steht.
Sie müssen mit ausreichenden Urkunden nachweisen, dass sich die Dienstbarkeit nicht mehr auf das abzutrennende Stück erstreckt. Nur dann ist die lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Ist der damals erstellte Plan in der Urkundensammlung nicht mehr vorhanden, geht das zu Ihren Lasten.
Nein. Lässt sich ein Recht nicht kurz fassen, darf im Grundbuch auf genau bezeichnete Stellen der Vertragsurkunde verwiesen werden; nur diese Stellen gelten dann als eingetragen. Ein bloßer Hinweis auf den Vertrag insgesamt macht dessen Inhalt nicht zum Inhalt der Eintragung.
Nur wenn im Grundbuch selbst eingetragen ist, dass Ihr Recht räumlich beschränkt ist, und außerdem Urkunden eindeutig belegen, dass es das abzutrennende Stück nicht betrifft. Sonst kann ein Grundstücksteil gegen Ihren Willen nicht ohne Ihr Recht abgeschrieben werden.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Eine gemischte Bedingung liegt vor, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Willen einer Partei abhängt. Hängt sie allein vom Willen einer Partei ab und beendet sie den Vertrag, kommt das im Wesentlichen einem vereinbarten Rücktrittsrecht gleich.
Ja. Ein Fruchtgenussrecht, das nach dem Tod des Übergebers nur noch zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses ausgeübt werden darf, kann im Grundbuch eingetragen werden. Diese Beschränkung wird durch einen Hinweis auf die genau bezeichnete Stelle der Urkunde ausgedrückt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 10.12.2020
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 5 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 96
Entscheidungstext
70 Absätze, 12.831 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.07.2021
Geschäftszahl
5Ob113/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Marktgemeinde O*****, 2. F*****, beide vertreten durch Mag. Roman Janda, Notar in Baden, wegen Ab- und Zuschreibungen ob EZZ ***** je KG ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin V*****, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in Leobersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. April 2021, AZ 17 R 21/21s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 10. Dezember 2020, TZ 11629/2020, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).