OGH 5 Ob 38/18a
Worum es ging: Muss ein Wegerecht im Grundbuch genau abgegrenzt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn es räumlich beschränkt sein soll. Ist die Beschränkung nicht genau bezeichnet, wirkt sie im Grundbuch nicht und kann sogar der Eintragung entgegenstehen. Zwischen den Vertragsparteien entsteht das Recht aber nur in dem Umfang, den sie tatsächlich vereinbart haben, auch wenn im Grundbuch mehr steht.
Sie müssen mit ausreichenden Urkunden nachweisen, dass sich die Dienstbarkeit nicht mehr auf das abzutrennende Stück erstreckt. Nur dann ist die lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Ist der damals erstellte Plan in der Urkundensammlung nicht mehr vorhanden, geht das zu Ihren Lasten.
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 25.01.2018, 55 R 4/18v
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 94 ZPO § 269
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.837 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Geschäftszahl
5Ob38/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. K*****, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Grundbuchshandlungen in den EZ ***** und *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Jänner 2018, AZ 55 R 4/18v, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
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