Wird mein Wegerecht größer, wenn Grund zugeschrieben wird?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn
Nein. Wird ein Grundstücksteil einem anderen Grundstück zugeschrieben, ist auch dieser Teil mit dem eingetragenen Wegerecht belastet. Am Inhalt des Rechts ändert sich dadurch nichts: Es bleibt auf den beschriebenen Bereich beschränkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Die in § 25 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ‑ wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ‑ mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil § 25 Abs 2 LiegTeilG keine Änderung des materiell‑rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 227/24d, 06.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 132/23g, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 191/21f, 09.06.2022
Genannte Normen
LiegTeilG §25 Abs2
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