OGH 5 Ob 219/16s
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
Dass Sie ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht haben, macht die spätere Ausübung für sich allein noch nicht unzulässig. Unzulässig wird sie erst, wenn besondere Umstände hinzukommen und die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.
Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.
Ein Verzicht ohne Gegenleistung wird nicht leichthin angenommen. Er liegt nur vor, wenn sich aus den festgestellten Umständen eindeutig ergibt, dass Sie auf Ihren Anspruch verzichten wollten.
Nein. Ob Sie stillschweigend verzichtet haben, richtet sich nicht danach, was Sie beabsichtigt haben, sondern nach dem Eindruck, den der andere aus Ihren Erklärungen und Ihrem Gesamtverhalten gewinnen musste. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war.
Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.
Nein. Ein Verzicht kommt erst zustande, wenn beide Seiten übereinstimmend erklären, dass die Forderung wegfallen soll. Diese Erklärungen können auch stillschweigend abgegeben werden.
Auf ein Recht können Sie grundsätzlich verzichten. Ausgenommen sind Rechte, die nach ihrer Zweckbestimmung unverzichtbar sein müssen, und Fälle, in denen das Gesetz einen Verzicht ausdrücklich ausschließt.
Ein Verzicht wird erst wirksam, wenn der Schuldner ihn annimmt. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Person genügt dafür nicht.
Ja. Der Begriff der Änderung ist weit zu verstehen und erfasst auch Arbeiten, die nur allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, wenn sie einer besseren Nutzung Ihres Objekts dienen. Sie müssen dafür nicht zugleich Ihre Wohnung baulich verändern.
Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 19.05.2016, 7 Cg 73/15b-16
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.08.2016, 4 R 106/16v-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1444 ABGB § 863 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 52 ZPO § 226 ZPO § 508
Entscheidungstext
49 Absätze, 26.609 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob219/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* L*, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. I* M*, 2. M* M*, 3. D* H*, 4. Mag. K* B*, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung und Duldung (Streitwert 20.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. August 2016, GZ 4 R 106/16v-22, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2016, GZ 7 Cg 73/15b-16, in der Hauptsache bestätigt wurde (Revisionsinteresse 6.666,67 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).