Haftet der Verkäufer, weil er meinen Verwendungszweck kannte?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 11.11.2016 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Lieferung von Steinen mit besonderer Qualität, also „Wasserbausteinen“, vereinbart.OGH 2 Ob 234/14x, 21.10.2015
- Insbesondere beim Gattungskauf darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt.OGH 1 Ob 564/95, 29.05.1995
- Kannte der Verkäufer zwar den vom Käufer geplanten Verwendungszweck, wusste er jedoch nicht, dass die Ware zu diesem Zweck nicht geeignet ist, und musste er dies auch nicht wissen, so kann das noch nicht dahin verstanden werden, dass der Verkäufer dem Käufer damit bereits eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrages - zusicherte.OGH 6 Ob 669/86, 16.01.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 72/16k, 11.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 918
- ABGB § 922 · Gewährleistung
- ABGB § 1053
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wenn der Verkäufer weiß oder erkennen muss, wofür Sie die Sache brauchen, und Sie nicht darüber aufklärt, dass sie dafür untauglich ist, gilt die Eignung als stillschweigend zugesagt. Er muss dann dafür einstehen.
Auch wer eine an sich fehlerfreie Ware verkauft, muss anleiten und aufklären, wenn deren Verwendung in bestimmten Bereichen zu Schäden führen kann. Er haftet, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste. Er ist außerdem verpflichtet, die verkaufte Ware richtig zu bezeichnen.