Zum Inhalt springen

Haftet der Verkäufer, weil er meinen Verwendungszweck kannte?

günstig für Verkäufer betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Handwerker
Nein, allein deswegen nicht. Wählen Sie ohne konkrete Zusagen eine Ware aus dem Angebot, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, sichert der Verkäufer nicht schon durch sein Wissen um Ihren Verwendungszweck zu, dass sie auch besonderen Anforderungen entspricht. Wer keine Auskunft oder Belehrung verlangt, kann sich nicht auf eine schlüssige Zusage berufen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 11.11.2016 (7 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1985)

Wählt ein Käufer ohne konkrete Zusagen des Verkäufers aus dem Verkaufsprogramm des Verkäufers eine bestimmte Gattungssache aus, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, leistet der Verkäufer mit dem bloßen Wissen vom Verwendungszweck noch nicht dafür Gewähr, dass sie auch den besonderen damit verbundenen Anforderungen entsprechen werde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Stillschweigend zugesagte Eignung

Ja. Wenn der Verkäufer weiß oder erkennen muss, wofür Sie die Sache brauchen, und Sie nicht darüber aufklärt, dass sie dafür untauglich ist, gilt die Eignung als stillschweigend zugesagt. Er muss dann dafür einstehen.

günstig für Käufer Aufklärungspflicht des Verkäufers

Auch wer eine an sich fehlerfreie Ware verkauft, muss anleiten und aufklären, wenn deren Verwendung in bestimmten Bereichen zu Schäden führen kann. Er haftet, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste. Er ist außerdem verpflichtet, die verkaufte Ware richtig zu bezeichnen.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Stillschweigende Zusage einer Eigenschaft
Vertragsrecht · Warnpflicht des Verkäufers
Vertragsrecht · Bekannte Unrichtigkeit einer Zusicherung